Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-03-18, 15 Ta 419/96

15 Ta 419/96Labour CourtMar 18, 1997

Regest

Falls bei Bescheidung eines Antrages auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe das Ehegatteneinkommen zu berücksichtigen sein sollte, ist jedenfalls nur anzurechnen die Hälfte des Betrages, um den das bereinigte /einzusetzende Einkommen des Ehegatten das bereinigte/ einzusetzende Einkommen des Antragstellers /der Antragstellerin übersteigt.Hinweis: Zur Bewilligungsreife eines PKH-Antrages

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 Ta 419/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-03-18

Aktenzeichen: 15 Ta 419/96

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0318.15TA419.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: §§ 114 ff. ZPO

Leitsätze

Falls bei Bescheidung eines Antrages auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe das Ehegatteneinkommen zu berücksichtigen sein sollte, ist jedenfalls nur anzurechnen die Hälfte des Betrages, um den das bereinigte /einzusetzende Einkommen des Ehegatten das bereinigte/ einzusetzende Einkommen des Antragstellers /der Antragstellerin übersteigt.Hinweis: Zur Bewilligungsreife eines PKH-Antrages

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers vom 12.11.1996 wird der

Beschluß des Arbeitsgerichts Krefeld vom 05.11.1996

abgeändert.

Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe

mit Wirkung vom 09.05.1996 (Eingang der Erklärung über die

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) bewilligt. Zur

Wahrnehmung der Rechte in diesem Rechtszug wird ihm

Rechtsanwalt D. beigeordnet. Die Bewilligung der

Prozeßkostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, daß der Kläger

aus seinem Einkommen/aus seinem Vermögen monatliche

Raten von 400,-- DM zu zahlen hat, beginnend mit dem

01.07.1997.

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