4 Sa 1670/96•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-03-19, 4 Sa 1670/96
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-03-19, 4 Sa 1670/96
4 Sa 1670/96Labour CourtMar 19, 1997
Regest
Sachverhalt:Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Anerkennung seiner Tätigkeit bei der Bundeswehr als Zeitsoldat auf die Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten nach der Regelung in § 8 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) anzuerkennen.Leitsatz:Ein erstes auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis im Sinne des § 8 SVG (Soldatenversorgungsgesetz) liegt auch dann vor, wenn der ehemalige Zeitsoldat lediglich gut zwei Monate in einem Anstellungsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit beschäftigt und dieses Anstellungsverhältnis dann einvernehmlich beendet wird. Auf das danach bei einem anderen Arbeitgeber begründete Arbeitsverhältnis ist die Wehrdienstzeit des ehemaligen Zeitsoldaten nicht anzurechnen.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Sa 1670/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-03-19
Aktenzeichen: 4 Sa 1670/96
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0319.4SA1670.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 8 SVG, § 1 KSchG
Leitsätze
Sachverhalt:Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Anerkennung seiner Tätigkeit bei der Bundeswehr als Zeitsoldat auf die Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten nach der Regelung in § 8 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) anzuerkennen.Leitsatz:Ein erstes auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis im Sinne des § 8 SVG (Soldatenversorgungsgesetz) liegt auch dann vor, wenn der ehemalige Zeitsoldat lediglich gut zwei Monate in einem Anstellungsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit beschäftigt und dieses Anstellungsverhältnis dann einvernehmlich beendet wird. Auf das danach bei einem anderen Arbeitgeber begründete Arbeitsverhältnis ist die Wehrdienstzeit des ehemaligen Zeitsoldaten nicht anzurechnen.
Tenor
1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.09.1996 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
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