Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-04-10, 5 TaBV 3/97

5 TaBV 3/97Labour CourtApr 10, 1997

Regest

1. Betriebsverfassungsrechtliche Normen eines Tarifvertrages entfalten Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG. Eine Nachwirkung kann grundsätzlich durch den Abschluß eines anderen Tarifvertrages beendet werden.2.Nachwirkende betriebsverfassungsrechtliche Tarifnormen erfassen regelmäßig auch die Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis erst im Nachwirkungszeitraum begründet worden ist.3.Die Nachwirkung eines Tarifvertrages endet nicht allein durch Zeitablauf.4.Eine Beendigung der Nachwirkung eines Tarifvertrages setzt jedenfalls voraus, daß die Tarifvertragsparteien erfolglos versucht haben, den nachwirkenden Tarifvertrag durch eine andere Abmachung zu ersetzen.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 TaBV 3/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-04-10

Aktenzeichen: 5 TaBV 3/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0410.5TABV3.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 4 Abs. 5 TVG

Leitsätze

  1. Betriebsverfassungsrechtliche Normen eines Tarifvertrages entfalten Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG. Eine Nachwirkung kann grundsätzlich durch den Abschluß eines anderen Tarifvertrages beendet werden.2.Nachwirkende betriebsverfassungsrechtliche Tarifnormen erfassen regelmäßig auch die Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis erst im Nachwirkungszeitraum begründet worden ist.3.Die Nachwirkung eines Tarifvertrages endet nicht allein durch Zeitablauf.4.Eine Beendigung der Nachwirkung eines Tarifvertrages setzt jedenfalls voraus, daß die Tarifvertragsparteien erfolglos versucht haben, den nachwirkenden Tarifvertrag durch eine andere Abmachung zu ersetzen.

Tenor

  1. Auf die Beschwerde des Gesamtbetriebsrates wird der

Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.12.1996

  • 3 BV 114/96 - teilweise abgeändert und wie folgt neu ge-

faßt:

a) Auf den Hilfsantrag des Gesamtbetriebsrates wird fest-

daß ihm im Hinblick auf künftige Rationalisierungsmaß-

nahmen die in §§ 3 und 4 des Tarifvertrages vom

17.05.1971 aufgeführten Mitwirkungsrechte zustehen.

b) Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

  1. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

  2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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