12 Sa 1555/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-12-03, 12 Sa 1555/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-12-03, 12 Sa 1555/97
12 Sa 1555/97Labour CourtDec 3, 1997
Regest
1. In der bloßen Verweisung des Tarifvertrags auf die gesetzlichen Bestimmungen liegt grundsätzlich keine eigenständige (konstitutive) Tarifregelung. Dabei ist unerheblich, ob der Verweisung die Formulierung jeweils gültigen hinzugefügt ist oder nicht (im Anschluß an BAG 29.01.1991, 3 AZR 44/90, EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag, Nr. 6).2. Ob eine tarifliche Krankengeldzuschußregelung, die für die Zeit nach der gesetzlichen Entgeltfortzahlung den bisherigen Nettoverdienst weiter absichert, den Willen der Tarifvertragsparteien erkennbar macht, daß dem Arbeitnehmer auch in den ersten sechs Wochen Entgeltfortzahlung in voller Höhe (100 %) zustehen soll, hängt von dem jeweiligen Tarifwerk ab. Hinsichtlich § 5 MTV-Betonsteingewerbe ist dies zu verneinen.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1555/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-12-03
Aktenzeichen: 12 Sa 1555/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:1203.12SA1555.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 4 EFZG. § 5 MTV f. d. Ang. I. d. Beton- u. Fertigteilindustrie u. d, Betonsteinhand-werk Nordwest-deutschland
Leitsätze
- In der bloßen Verweisung des Tarifvertrags auf die gesetzlichen Bestimmungen liegt grundsätzlich keine eigenständige (konstitutive) Tarifregelung. Dabei ist unerheblich, ob der Verweisung die Formulierung jeweils gültigen hinzugefügt ist oder nicht (im Anschluß an BAG 29.01.1991, 3 AZR 44/90, EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag, Nr. 6).2. Ob eine tarifliche Krankengeldzuschußregelung, die für die Zeit nach der gesetzlichen Entgeltfortzahlung den bisherigen Nettoverdienst weiter absichert, den Willen der Tarifvertragsparteien erkennbar macht, daß dem Arbeitnehmer auch in den ersten sechs Wochen Entgeltfortzahlung in voller Höhe (100 %) zustehen soll, hängt von dem jeweiligen Tarifwerk ab. Hinsichtlich § 5 MTV-Betonsteingewerbe ist dies zu verneinen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 14.08.1997 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
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