Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-03-18, 17 Sa 1797/97

17 Sa 1797/97Labour CourtMar 18, 1998

Regest

I. Die Regelung in einer Betriebsvereinbarung, die gratifikationsschädlich krankheitsbedingte Fehlzeiten, für die Entgeltfortzahlung zu leisten ist, berücksichtigt, ist zulässig - vgl. BAG, Urteil v. 15.12.1990 - 6 AZR 381/88 - und v. 26.10.1994 - 10 AZR 482/93 - AP Nr. 15 und 18 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie. II. Eine solche Regelung entspricht dem Billigkeitsmaßstab des § 75 BetrVG auch bei einem Arbeitsunfall. Der Zweck einer Gratifikation läßt die nähere Ursache der krankheitsbedingten Fehlzeit im allgemeinen nicht als sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal erachten; dem stehen bei einem Arbeitsunfall auch die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung - §§ 548 ff RVO - nicht entgegen.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 1797/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-03-18

Aktenzeichen: 17 Sa 1797/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0318.17SA1797.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: § § 611, 612 a BGB, § 75 BetrVG, §§ 548 ff RVO

Leitsätze

I. Die Regelung in einer Betriebsvereinbarung, die gratifikationsschädlich krankheitsbedingte Fehlzeiten, für die Entgeltfortzahlung zu leisten ist, berücksichtigt, ist zulässig - vgl. BAG, Urteil v. 15.12.1990 - 6 AZR 381/88 - und v. 26.10.1994 - 10 AZR 482/93 - AP Nr. 15 und 18 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie. II. Eine solche Regelung entspricht dem Billigkeitsmaßstab des § 75 BetrVG auch bei einem Arbeitsunfall. Der Zweck einer Gratifikation läßt die nähere Ursache der krankheitsbedingten Fehlzeit im allgemeinen nicht als sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal erachten; dem stehen bei einem Arbeitsunfall auch die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung - §§ 548 ff RVO - nicht entgegen.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Wesel vom 10.09.1997 - 4 Ca 2165/97 - wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

  1. Die Revision wird zugelassen.

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