3 (11) (18) Sa 1968/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-04-21, 3 (11) (18) Sa 1968/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-04-21, 3 (11) (18) Sa 1968/97
3 (11) (18) Sa 1968/97Labour CourtApr 21, 1998
Regest
Die Erstellung eines Interessenausgleichs mit Namensliste gem. § 1 Abs. 5 KSchG entbindet den Arbeitgeber weder von der Anhörung des Betriebsrats zu Betriebsbedingtheit und Sozialauswahl gem. § 102 Abs. 1 BetrVG vor Kündigungsausspruch noch werden die Anforderungen an die Informationspflicht herabgesetzt.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 (11) (18) Sa 1968/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-04-21
Aktenzeichen: 3 (11) (18) Sa 1968/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0421.3.11.18SA1968.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 1 KSchG, §§ 111, 112 a BetrVG
Leitsätze
Die Erstellung eines Interessenausgleichs mit Namensliste gem. § 1 Abs. 5 KSchG entbindet den Arbeitgeber weder von der Anhörung des Betriebsrats zu Betriebsbedingtheit und Sozialauswahl gem. § 102 Abs. 1 BetrVG vor Kündigungsausspruch noch werden die Anforderungen an die Informationspflicht herabgesetzt.
Tenor
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Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 01.09.1997 - 2 Ca 1524/97 - abgeändert.
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Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.05.1997 beendet worden ist.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Die Revision wird zugelassen.
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