11 (14) Sa 1838/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-06-19, 11 (14) Sa 1838/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-06-19, 11 (14) Sa 1838/97
11 (14) Sa 1838/97Labour CourtJun 19, 1998
Regest
1.Aus der Annahme eines gemeinsam von mehreren juristischen Personen geführten Betriebes folgt noch nicht, daß diese juristischen Personen sämtlich Arbeitgeber aller im Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer sind (vgl. schon BAG v. 05.03.1987 - 2 AZR 623/85 - EzA § 15 KSchG n. F. Nr. 38).2. Scheidet die juristische Person, die Arbeitgeber der von ihr beschäftigten Arbeit-nehmer ist, aus dem mit den übrigen juristischen Personen gemeinsam geführten Betrieb aus, findet, da diese bereits Mitinhaber des Gemeinschaftsbetriebes sind, kein Betriebs-übergang auf sie statt.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 (14) Sa 1838/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-06-19
Aktenzeichen: 11 (14) Sa 1838/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0619.11.14SA1838.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: § 427 BGB, § 611 BGB, 613 a BGB
Leitsätze
1.Aus der Annahme eines gemeinsam von mehreren juristischen Personen geführten Betriebes folgt noch nicht, daß diese juristischen Personen sämtlich Arbeitgeber aller im Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer sind (vgl. schon BAG v. 05.03.1987 - 2 AZR 623/85 - EzA § 15 KSchG n. F. Nr. 38).2. Scheidet die juristische Person, die Arbeitgeber der von ihr beschäftigten Arbeit-nehmer ist, aus dem mit den übrigen juristischen Personen gemeinsam geführten Betrieb aus, findet, da diese bereits Mitinhaber des Gemeinschaftsbetriebes sind, kein Betriebs-übergang auf sie statt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 2., 3. und 5. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 04.06.1997 - 5 (6) Ca 3216/96 - teilweise abgeändert und die Klage auch gegen die Beklagten zu 2., 3. und 5. abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die in erster Instanz entstandenen Kosten tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1. zu 1/5.
Die in zweiter Instanz entstandenen Kosten trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
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