10 (11) Sa 957/98•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-08-14, 10 (11) Sa 957/98
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-08-14, 10 (11) Sa 957/98
10 (11) Sa 957/98Labour CourtAug 14, 1998
Regest
1. Bestimmt eine Tarifnorm (hier: § 1 Ziff. 3 Absatz 2 MTV Eisen- und Stahlindustrie NRW), daß ein Tarifangestellter u.a. nur dann kraft Vereinbarung außertariflicher Angestellter (AT-Angestellter) ist, wenn sein Gehalt 20 % über dem höchsten Tarifgehalt liegt, hat der Arbeitnehmer, der bei Erfüllung der übrigen Tarifbestimmungen AT-Angestellter ist, bei beiderseitiger Tarifgebundenheit kraft Tarifrechts Anspruch auf die Einhaltung der tariflichen Abstandsklausel und damit auf eine entsprechende Vergütung.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 (11) Sa 957/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-08-14
Aktenzeichen: 10 (11) Sa 957/98
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0814.10.11SA957.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 1 Ziff. 3 Abs. 2 MTV Eisen- und Stahlindustrie NRW v. 15.03.89 i.d.F. 05.03.1997
Leitsätze
- Bestimmt eine Tarifnorm (hier: § 1 Ziff. 3 Absatz 2 MTV Eisen- und Stahlindustrie NRW), daß ein Tarifangestellter u.a. nur dann kraft Vereinbarung außertariflicher Angestellter (AT-Angestellter) ist, wenn sein Gehalt 20 % über dem höchsten Tarifgehalt liegt, hat der Arbeitnehmer, der bei Erfüllung der übrigen Tarifbestimmungen AT-Angestellter ist, bei beiderseitiger Tarifgebundenheit kraft Tarifrechts Anspruch auf die Einhaltung der tariflichen Abstandsklausel und damit auf eine entsprechende Vergütung.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Duisburg vom 14.05.1998 teilweise abgeändert und die Beklagte
zur Zahlung von 438,24 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem
24.04.1998verurteilt.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 19/20 der Kläger und zu
1/20 die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
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