7 Ta 313/98•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-10-08, 7 Ta 313/98
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-10-08, 7 Ta 313/98
7 Ta 313/98Labour CourtOct 8, 1998
Regest
1. Ein Titel, der eine Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbe-dingungen ausspricht, ist dann bestimmt genug und zur Zwangsvoll-streckung geeignet, wenn sich die von dem Arbeitnehmer zu verrichtendeTätigkeit aus dem Tatbestand des Urteils ergibt und in der Vergangen-heit kein Streit über die auszuführenden Arbeiten geherrscht hat.2. Der Einwand der Unmöglichkeit ist im Zwangsvollstreckungsverfahrenzu beachten.3. Der Hinweis des Arbeitgebers darauf, daß der Arbeitnehmer in derNamensliste des Interessenausgleichs genannt ist, ersetzt nicht den ihmim Rahmen der Zwangsvollstreckung obliegenden Vortrag und Beweis für das Vorliegen der Tatsachen, aus denen sich eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung ergibt.4. Der Wegfall eines Arbeitsplatzes infolge einer Umorganisation führt nichtzu einer Unmöglichkeit der Leistungserbringung.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 313/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-10-08
Aktenzeichen: 7 Ta 313/98
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:1008.7TA313.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: §§ 888 ZPO, 1 Abs. 5 KSchG
Leitsätze
- Ein Titel, der eine Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbe-dingungen ausspricht, ist dann bestimmt genug und zur Zwangsvoll-streckung geeignet, wenn sich die von dem Arbeitnehmer zu verrichtendeTätigkeit aus dem Tatbestand des Urteils ergibt und in der Vergangen-heit kein Streit über die auszuführenden Arbeiten geherrscht hat.2. Der Einwand der Unmöglichkeit ist im Zwangsvollstreckungsverfahrenzu beachten.3. Der Hinweis des Arbeitgebers darauf, daß der Arbeitnehmer in derNamensliste des Interessenausgleichs genannt ist, ersetzt nicht den ihmim Rahmen der Zwangsvollstreckung obliegenden Vortrag und Beweis für das Vorliegen der Tatsachen, aus denen sich eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung ergibt.4. Der Wegfall eines Arbeitsplatzes infolge einer Umorganisation führt nichtzu einer Unmöglichkeit der Leistungserbringung.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 06.08.1998 abgeändert.
Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung ihrer Verpflichtung aus Ziff. 3 des Urteils des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.03.1998 ein Zwangsgeld von 5.000,-- DM festgesetzt, ersatzweise für je 500,-- DM 1 Tag Zwangshaft, letztere zu vollstrecken an dem Geschäftsführer Dipl.-Ing. K..
Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 15.000,-- DM.
Die Schuldnerin kann die Vollstreckung aus diesem Beschluß durch Erfüllung abwenden.
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