Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-01-13, 12 Sa 1810/98

12 Sa 1810/98Labour CourtJan 13, 1999

Regest

Sachverhalt:Während eines mit dem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG geführten Kündigungsschutzprozesses erklärte die Beklagte (Arbeitgeber) in einem anwaltlichen Schreiben vorsorglich eine weitere Kündigung. Die anwaltlich vertretene Klägerin (Arbeitnehmerin) übersah die Nachkündigung und griff sie daher weder in dem laufenden Vorprozeß noch mit einer rechtzeitig erhobenen neuen Klage, sondern erst nach rechtskräftigem Obsiegen im Vorprozeß mit der vorliegenden Kündigungsschutzklage an.Leitsätze:Der Prozeßbevollmächtigte des Arbeitnehmers ist zur Entgegennahme weiterer Kündigungen ermächtigt, wenn ihm eine Einheitsvollmacht (Vordruck V 118 der Hans Solden GmbH) erteilt wurde.Eine schriftsätzliche Nachkündigung muß jedenfalls dann binnen der dreiwöchigen Klagefrist angegriffen werden, wenn nach Lage der Dinge ihr Ausspruch nicht überraschend (i. c. Wiederholung nach einer Rüge gem. § 174 BGB) ist und sie im Schriftsatz des Kündigenden auch nicht versteckt worden ist.Die vertragliche Klausel, nach der die Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Vertrages der Schriftform bedarf, gilt jedenfalls dann nicht für Kündigungen, wenn der Arbeitsvertrag das Kündigungsrecht gesondert regelt, ohne hierbei für die Kündigung Schriftform vorzuschreiben (wie BAG 09.10.1997, 2 AZR 195/97).

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1810/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-01-13

Aktenzeichen: 12 Sa 1810/98

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0113.12SA1810.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 126, § 130 § 164 BGB, § 4 § 7 KSchG, § 81 ZPO

Leitsätze

Sachverhalt:Während eines mit dem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG geführten Kündigungsschutzprozesses erklärte die Beklagte (Arbeitgeber) in einem anwaltlichen Schreiben vorsorglich eine weitere Kündigung. Die anwaltlich vertretene Klägerin (Arbeitnehmerin) übersah die Nachkündigung und griff sie daher weder in dem laufenden Vorprozeß noch mit einer rechtzeitig erhobenen neuen Klage, sondern erst nach rechtskräftigem Obsiegen im Vorprozeß mit der vorliegenden Kündigungsschutzklage an.Leitsätze:Der Prozeßbevollmächtigte des Arbeitnehmers ist zur Entgegennahme weiterer Kündigungen ermächtigt, wenn ihm eine Einheitsvollmacht (Vordruck V 118 der Hans Solden GmbH) erteilt wurde.Eine schriftsätzliche Nachkündigung muß jedenfalls dann binnen der dreiwöchigen Klagefrist angegriffen werden, wenn nach Lage der Dinge ihr Ausspruch nicht überraschend (i. c. Wiederholung nach einer Rüge gem. § 174 BGB) ist und sie im Schriftsatz des Kündigenden auch nicht versteckt worden ist.Die vertragliche Klausel, nach der die Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Vertrages der Schriftform bedarf, gilt jedenfalls dann nicht für Kündigungen, wenn der Arbeitsvertrag das Kündigungsrecht gesondert regelt, ohne hierbei für die Kündigung Schriftform vorzuschreiben (wie BAG 09.10.1997, 2 AZR 195/97).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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