14 Sa 1580/98•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-01-22, 14 Sa 1580/98
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-01-22, 14 Sa 1580/98
14 Sa 1580/98Labour CourtJan 22, 1999
Regest
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger ein bei der beklagten Fluggesellschaft beschäftigter Flugkapitän für die Zeit des Erziehungsurlaubs Anspruch auf Urlaubsgeld gem. § 34 MTV Nr. 5 für das Bordpersonal der LTU/LTU-Süd hat.Beim Urlaubsgeld gem. § 34 MTV Nr. 5 für das Bordpersonal der LTU/LTU-Süd handelt es sich nicht um eine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung mit reinem Entgeltcharakter, sondern um eine Gratifikation, die auch für Zeiten des Erziehungsurlaubs zu zahlen ist. Diese Auslegung ergibt sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang (Fehlen einer Kürzungsregelung entsprechend § 24 Abs. 3 MTV Nr. 5), die im übrigen durch die langjährig praktizierte Tarifübung bei der Beklagten bestätigt wird.Es besteht keine Akzessorietät zwischen Urlaubsgeld gem. § 34 MTV Nr. 5 für das Bordpersonal der LTU/LTU-Süd und Erholungsurlaub (im Anschluß an BAG, Urteil vom 18.03.1997, EzA Nr. 6 zu § 17 BErzGG; Urteile vom 19.01.1999 9 AZR 158/98 und 9 AZR 204/98).
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 Sa 1580/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-01-22
Aktenzeichen: 14 Sa 1580/98
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0122.14SA1580.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § § 24, 34, 35 MTV Nr. 5 für das Bordpersonal der LTU/LTU-Süd i.d.F. ab dem 01.07.1996
Leitsätze
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger ein bei der beklagten Fluggesellschaft beschäftigter Flugkapitän für die Zeit des Erziehungsurlaubs Anspruch auf Urlaubsgeld gem. § 34 MTV Nr. 5 für das Bordpersonal der LTU/LTU-Süd hat.Beim Urlaubsgeld gem. § 34 MTV Nr. 5 für das Bordpersonal der LTU/LTU-Süd handelt es sich nicht um eine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung mit reinem Entgeltcharakter, sondern um eine Gratifikation, die auch für Zeiten des Erziehungsurlaubs zu zahlen ist. Diese Auslegung ergibt sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang (Fehlen einer Kürzungsregelung entsprechend § 24 Abs. 3 MTV Nr. 5), die im übrigen durch die langjährig praktizierte Tarifübung bei der Beklagten bestätigt wird.Es besteht keine Akzessorietät zwischen Urlaubsgeld gem. § 34 MTV Nr. 5 für das Bordpersonal der LTU/LTU-Süd und Erholungsurlaub (im Anschluß an BAG, Urteil vom 18.03.1997, EzA Nr. 6 zu § 17 BErzGG; Urteile vom 19.01.1999 9 AZR 158/98 und 9 AZR 204/98).
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.08.1998 - 3 Ca 2103/98 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.023,-- DM brutto nebst 4 % Zinsen vom entsprechenden Nettobetrag seit dem 06.04.1998 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.