Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-03-25, 11 Sa 2023/98

11 Sa 2023/98Labour CourtMar 25, 1999

Regest

Wird im Rahmen einer Statusklage durch rechtskräftiges Urteil festgestellt, daß ein bisher als freies Mitarbeiterverhältnis abgewickeltes Rechtsverhältnis in Wirklichkeit als Arbeitsverhältnis anzusehen ist, einigen sich die Parteien daraufhin aber, dieses Urteil erst ab einem bestimmten Zeitpunkt im laufenden Kalenderjahr durch die Zahlung eines Arbeitsentgelts statt einer mehrwertsteuerpflichtigen Vergütung umzusetzen, kann in § 2 Abs. 1 TV über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21.05.1997 nicht davon ausgegangen werden, es habe im gesamten Bezugszeitraum von 12 Monaten ein Arbeitsverhältnis bestanden.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 2023/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-03-25

Aktenzeichen: 11 Sa 2023/98

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0325.11SA2023.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: § 242 Gleichbehand-lung, Rechtsmiß- brauch; TV über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21.05.1997

Leitsätze

Wird im Rahmen einer Statusklage durch rechtskräftiges Urteil festgestellt, daß ein bisher als freies Mitarbeiterverhältnis abgewickeltes Rechtsverhältnis in Wirklichkeit als Arbeitsverhältnis anzusehen ist, einigen sich die Parteien daraufhin aber, dieses Urteil erst ab einem bestimmten Zeitpunkt im laufenden Kalenderjahr durch die Zahlung eines Arbeitsentgelts statt einer mehrwertsteuerpflichtigen Vergütung umzusetzen, kann in § 2 Abs. 1 TV über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21.05.1997 nicht davon ausgegangen werden, es habe im gesamten Bezugszeitraum von 12 Monaten ein Arbeitsverhältnis bestanden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des

Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.08.1998 10 Ca 8643/96

dahingehend abgeändert, daß die Klage auch in Höhe von

DM 3.600,-- brutto (Weihnachtsgeld 1996) nebst 4 % Zinsen

seit dem 01.12.1996 und ab 10.07.1998 11 % Zinsen aus dem

Nettobetrag abgewiesen wird.

Die Entscheidung über die in erster Instanz entstandenen

Kosten bleibt dem Schlußurteil erster Instanz vorbehalten. Die

in zweiter Instanz entstandenen Kosten tragen die Klägerin zu

1/10 und die Beklagte zu 9/10.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

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