1 (17) Sa 33/99•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-04-07, 1 (17) Sa 33/99
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-04-07, 1 (17) Sa 33/99
1 (17) Sa 33/99Labour CourtApr 7, 1999
Regest
1.Ein einzelvertraglicher Anspruch auf Urlaubsgeld und Krankengeldzuschuß geht nicht dadurch unter, dass eine Betriebsvereinbarung über die Arbeitsbedingungen der Arbeitsverhältnisse die einzelvertraglich begründeten Ansprüche später ebenfalls regelt. 2.Mit der Kündigung der Betriebsvereinbarung leben die ursprünglichen Ansprüche der Arbeitnehmer wieder auf.3.Die Grundsätze des Großen Senats zur ablösenden Wirkung einer umstrukturierenden Betriebsvereinbarung finden keine Anwendung, da die geltendgemachten Ansprüche nicht auf eine vom Arbeitgeber gesetzte Einheitsregelung zurückgehen. Die Parteien streiten darum, ob ein aus betrieblicher Übung herzuleitender Anspruch des Klägers auf Urlaubsgeld und ein ausdrücklich vereinbarter Anspruch auf Krankengeldzuschuß durch den Abschluß einer Gesamtbetriebsvereinbarung auf eine neue Anspruchsgrundlage gestellt worden sind mit der Folge, daß durch Kündigung der Betriebsvereinbarung diese Ansprüche entfallen wären.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 1 (17) Sa 33/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-04-07
Aktenzeichen: 1 (17) Sa 33/99
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0407.1.17SA33.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: §
Leitsätze
1.Ein einzelvertraglicher Anspruch auf Urlaubsgeld und Krankengeldzuschuß geht nicht dadurch unter, dass eine Betriebsvereinbarung über die Arbeitsbedingungen der Arbeitsverhältnisse die einzelvertraglich begründeten Ansprüche später ebenfalls regelt. 2.Mit der Kündigung der Betriebsvereinbarung leben die ursprünglichen Ansprüche der Arbeitnehmer wieder auf.3.Die Grundsätze des Großen Senats zur ablösenden Wirkung einer umstrukturierenden Betriebsvereinbarung finden keine Anwendung, da die geltendgemachten Ansprüche nicht auf eine vom Arbeitgeber gesetzte Einheitsregelung zurückgehen. Die Parteien streiten darum, ob ein aus betrieblicher Übung herzuleitender Anspruch des Klägers auf Urlaubsgeld und ein ausdrücklich vereinbarter Anspruch auf Krankengeldzuschuß durch den Abschluß einer Gesamtbetriebsvereinbarung auf eine neue Anspruchsgrundlage gestellt worden sind mit der Folge, daß durch Kündigung der Betriebsvereinbarung diese Ansprüche entfallen wären.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 19.11.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 9 Ca 5631/98 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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