18 TaBV 97/98•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-04-12, 18 TaBV 97/98
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-04-12, 18 TaBV 97/98
18 TaBV 97/98Labour CourtApr 12, 1999
Regest
Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt der nächsten regelmäßigen Wahl der Hauptbetriebsvertretung bei den britischen Stationierungsstreitkräften.Nach dem Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Unterzeich- nungsprotokolls zum ZA-Nato-Truppenstatut vom 16.05.1994 dem 05.06.1998 gilt für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften das BPersVG vom 15.03.1974 mit späteren Änderungen bis einschließ-lich der Änderung vom 16.01.1991, soweit im Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 56 Abs. 9 ZA-Nato-Truppenstatut nicht etwas anderes bestimmt ist.Das Abkommen ist nicht rückwirkend zum 22.01.1991 in Kraft getreten, da die gewollte Rückwirkung zu offensichtlich sinnwidrigen und unver- nünftigen Ergebnissen Wegfall der bisherigen Rechtsgrundlage für Wahlen und Maßnahmen der Dienststelle führen würde (Art. 32 WVK).Eine analoge Anwendung des § 27 Abs. 5 BPersVG für die Bestimmung des Zeitpunkts der nächsten regelmäßigen Wahlen der Betriebsver- tretungen bei den Stationierungsstreitkräften ist nicht möglich, da der mutmaßliche Wille der vertragsschließenden Staaten nicht feststellbar ist und das Völkerrecht i.a. keine Analogieschlüsse kennt. Vielmehr gilt § 116 b des Gesetzes zur Änderung des BPersVG vom 10.07.1989, der zu einer Verlängerung der dreijährigen Amtszeit auf vier Jahre führt.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 18 TaBV 97/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-04-12
Aktenzeichen: 18 TaBV 97/98
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0412.18TABV97.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: Abkommen zur Ände- rung des Unterzeich- nungsprotokolls zum ZA-Nato-Truppen- statut vom 16.05.1994
Leitsätze
Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt der nächsten regelmäßigen Wahl der Hauptbetriebsvertretung bei den britischen Stationierungsstreitkräften.Nach dem Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Unterzeich- nungsprotokolls zum ZA-Nato-Truppenstatut vom 16.05.1994 dem 05.06.1998 gilt für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften das BPersVG vom 15.03.1974 mit späteren Änderungen bis einschließ-lich der Änderung vom 16.01.1991, soweit im Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 56 Abs. 9 ZA-Nato-Truppenstatut nicht etwas anderes bestimmt ist.Das Abkommen ist nicht rückwirkend zum 22.01.1991 in Kraft getreten, da die gewollte Rückwirkung zu offensichtlich sinnwidrigen und unver- nünftigen Ergebnissen Wegfall der bisherigen Rechtsgrundlage für Wahlen und Maßnahmen der Dienststelle führen würde (Art. 32 WVK).Eine analoge Anwendung des § 27 Abs. 5 BPersVG für die Bestimmung des Zeitpunkts der nächsten regelmäßigen Wahlen der Betriebsver- tretungen bei den Stationierungsstreitkräften ist nicht möglich, da der mutmaßliche Wille der vertragsschließenden Staaten nicht feststellbar ist und das Völkerrecht i.a. keine Analogieschlüsse kennt. Vielmehr gilt § 116 b des Gesetzes zur Änderung des BPersVG vom 10.07.1989, der zu einer Verlängerung der dreijährigen Amtszeit auf vier Jahre führt.
Tenor
- Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 12.11.1998 3 BV 55/98 abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die nächste regelmäßige Wahl zur
Hauptbetriebsvertretung in der Zeit vom 01.03. 31.05.2002
abzuhalten ist und nicht in der Zeit vom 01.03. 31.05.2000.
- Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.