15 Ta 553/99•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-11-29, 15 Ta 553/99
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-11-29, 15 Ta 553/99
15 Ta 553/99Labour CourtNov 29, 1999
Regest
1. Es bleibt in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur dabei, dass nicht Erfolgsgewissheit verlangt wird, wenn in § 114 ZPO die Rede ist von hinreichender Aussicht auf Erfolg. Es reicht aus, wenn bei einer allein erlaubten vorläufigen Prüfung der Parteivortrag als vertretbar bezeichnet werden kann, wobei die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nicht überspannt werden dürfen; es genügt, wenn der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat, keineswegs ist eine überwiegendeWahrscheinlichkeit erforderlich.2. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben sind, hat zum rechten Zeitpunkt zu erfolgen. Das ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife. Bewilligungsreife ist eingetreten, wenn Prozesskostenhilfe hätte bewilligt werden können und müssen, wenn also alle Voraussetzungen für die Bewilligung und insbesondere auchErfolgsaussicht im oben geschilderten Sinn vorhanden waren. Es geht nicht an, in diesem Augenblick nicht zu entscheiden und erst nach einer späteren Entscheidung in der Sache gegen die Prozesskostenhilfe wünschende Partei die Prozesskostenhilfe zu verweigern mit der Begründung, angesichts der Entscheidung in der Sache fehle es an hinreichender Aussicht auf Erfolg. Wird über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe doch so spät zu spät entschieden, ist doch abzustellen auf den früheren Zeitpunkt der Bewilligungsreife mit der Folge, dass ohne Rücksicht auf die Entscheidung in der Sache die begehrte Prozesskostenhilfe rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife zu bewilligen ist; das gilt nur dann nicht,wenn inzwischen feststehen sollte, dass einer der Fälle aus § 124 ZPO vorliegt.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 Ta 553/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-11-29
Aktenzeichen: 15 Ta 553/99
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:1129.15TA553.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: § 114 ZPO
Leitsätze
- Es bleibt in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur dabei, dass nicht Erfolgsgewissheit verlangt wird, wenn in § 114 ZPO die Rede ist von hinreichender Aussicht auf Erfolg. Es reicht aus, wenn bei einer allein erlaubten vorläufigen Prüfung der Parteivortrag als vertretbar bezeichnet werden kann, wobei die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nicht überspannt werden dürfen; es genügt, wenn der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat, keineswegs ist eine überwiegendeWahrscheinlichkeit erforderlich.2. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben sind, hat zum rechten Zeitpunkt zu erfolgen. Das ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife. Bewilligungsreife ist eingetreten, wenn Prozesskostenhilfe hätte bewilligt werden können und müssen, wenn also alle Voraussetzungen für die Bewilligung und insbesondere auchErfolgsaussicht im oben geschilderten Sinn vorhanden waren. Es geht nicht an, in diesem Augenblick nicht zu entscheiden und erst nach einer späteren Entscheidung in der Sache gegen die Prozesskostenhilfe wünschende Partei die Prozesskostenhilfe zu verweigern mit der Begründung, angesichts der Entscheidung in der Sache fehle es an hinreichender Aussicht auf Erfolg. Wird über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe doch so spät zu spät entschieden, ist doch abzustellen auf den früheren Zeitpunkt der Bewilligungsreife mit der Folge, dass ohne Rücksicht auf die Entscheidung in der Sache die begehrte Prozesskostenhilfe rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife zu bewilligen ist; das gilt nur dann nicht,wenn inzwischen feststehen sollte, dass einer der Fälle aus § 124 ZPO vorliegt.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers vom 25.10.1999 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.10.1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Bescheidung des vom Kläger gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an das Arbeitsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
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