Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-12-02, 5 Sa 992/99

5 Sa 992/99Labour CourtDec 2, 1999

Regest

1) Schließen Betriebsrat und Arbeitgeber unter Beteiligung der zuständigen Gewerkschaft eine Betriebsvereinbarung über einen Konsolidierungsver- trag , so handelt es sich hierbei um eine Betriebsvereinbarung und nicht um einen Haustarifvertrag.2) Die Betriebsvereinbarung verstößt gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG und ist deshalb rechtsunwirksam.3) Die Beteiligung der Gewerkschaft ist nicht als Zulassung einer solchen Betriebsvereinbarung im Sinne des § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG zu werten.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 992/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-12-02

Aktenzeichen: 5 Sa 992/99

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:1202.5SA992.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 77 BetrVG

Leitsätze

  1. Schließen Betriebsrat und Arbeitgeber unter Beteiligung der zuständigen Gewerkschaft eine Betriebsvereinbarung über einen Konsolidierungsver- trag , so handelt es sich hierbei um eine Betriebsvereinbarung und nicht um einen Haustarifvertrag.2) Die Betriebsvereinbarung verstößt gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG und ist deshalb rechtsunwirksam.3) Die Beteiligung der Gewerkschaft ist nicht als Zulassung einer solchen Betriebsvereinbarung im Sinne des § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG zu werten.

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeits-

gerichts Solingen vom 21.04.1999 - 3 Ca 158/99 - wird

kostenpflichtig zurückgewiesen.

  1. Die Revision wird zugelassen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.