5 Sa 992/99•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-12-02, 5 Sa 992/99
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-12-02, 5 Sa 992/99
5 Sa 992/99Labour CourtDec 2, 1999
Regest
1) Schließen Betriebsrat und Arbeitgeber unter Beteiligung der zuständigen Gewerkschaft eine Betriebsvereinbarung über einen Konsolidierungsver- trag , so handelt es sich hierbei um eine Betriebsvereinbarung und nicht um einen Haustarifvertrag.2) Die Betriebsvereinbarung verstößt gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG und ist deshalb rechtsunwirksam.3) Die Beteiligung der Gewerkschaft ist nicht als Zulassung einer solchen Betriebsvereinbarung im Sinne des § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG zu werten.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 992/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-12-02
Aktenzeichen: 5 Sa 992/99
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:1202.5SA992.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 77 BetrVG
Leitsätze
- Schließen Betriebsrat und Arbeitgeber unter Beteiligung der zuständigen Gewerkschaft eine Betriebsvereinbarung über einen Konsolidierungsver- trag , so handelt es sich hierbei um eine Betriebsvereinbarung und nicht um einen Haustarifvertrag.2) Die Betriebsvereinbarung verstößt gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG und ist deshalb rechtsunwirksam.3) Die Beteiligung der Gewerkschaft ist nicht als Zulassung einer solchen Betriebsvereinbarung im Sinne des § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG zu werten.
Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeits-
gerichts Solingen vom 21.04.1999 - 3 Ca 158/99 - wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird zugelassen.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.