5 Sa 1491/99•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-01-10, 5 Sa 1491/99
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-01-10, 5 Sa 1491/99
5 Sa 1491/99Labour CourtJan 10, 2000
Regest
1) Schichtarbeit in einem mehrschichtigen Betrieb ist dann anzunehmen, wenn eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus erfüllt und daher von mehreren Arbeitnehmern in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erbracht wird. Entscheidend ist dabei, dass eine übereinstimmende Arbeitsaufgabe von untereinander austausch- baren Arbeitnehmern erfüllt wird.2) Ein mehrschichtiger Betrieb im Sinne von § 4 Nr. 4 b MTV Groß- und Außenhandel NRW liegt dann vor, wenn in einer Dauernachtschicht arbeitende Arbeitnehmer eingehende Waren in ein Zwischenlager verbringen, welche von in zwei Tagesschichten tätigen anderen Arbeitnehmern zur Kommissionierung und Auslieferung weiter trans- portiert werden.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 1491/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-01-10
Aktenzeichen: 5 Sa 1491/99
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0110.5SA1491.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 4 MTV Groß- undAußenhandel NRW
Leitsätze
- Schichtarbeit in einem mehrschichtigen Betrieb ist dann anzunehmen, wenn eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus erfüllt und daher von mehreren Arbeitnehmern in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erbracht wird. Entscheidend ist dabei, dass eine übereinstimmende Arbeitsaufgabe von untereinander austausch- baren Arbeitnehmern erfüllt wird.2) Ein mehrschichtiger Betrieb im Sinne von § 4 Nr. 4 b MTV Groß- und Außenhandel NRW liegt dann vor, wenn in einer Dauernachtschicht arbeitende Arbeitnehmer eingehende Waren in ein Zwischenlager verbringen, welche von in zwei Tagesschichten tätigen anderen Arbeitnehmern zur Kommissionierung und Auslieferung weiter trans- portiert werden.
Tenor
- Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeits-
gerichts Essen vom 11.05.1999 - 2 Ca 395/99 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
-
Die Revision wird zugelassen.
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