9 (6) Sa 84/00•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-03-17, 9 (6) Sa 84/00
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-03-17, 9 (6) Sa 84/00
9 (6) Sa 84/00Labour CourtMar 17, 2000
Regest
Die durch das Gesetz zur Korrektur in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeit nehmerrechte vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) wiederhergestellte Fassung des § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG ("sonstige be rechtigte betriebliche Bedürfnisse") erlaubt die Erhaltung einer aus gewogenen Altersstruktur und damit die Bildung von Altersgruppen (2. Stufe der Sozial auswahl). Innerhalb dieser Gruppen ist die Sozialaus wahl nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG (3. Stufe der Sozialauswahl) vorzu nehmen).Das Korrekturgesetz vom 19.12.1998 hat die bisherige Fassung des § 1 Abs. 4 S. 1 KSchG erweitert: Die Betriebspartner dürfen danach in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 BetrVG die sozialen Gesichts punkte auf die Grundkriterien Dauer der Betriebszugehörig keit, Le bensalter und gesetzliche Unterhaltspflichten beschränken und die Ge wichtung dieser Kriterien zueinander festlegen. Eine Anlage zum Inte ressenausgleich, der selbst keine Be triebsvereinbarung darstellt, reicht hierfür allerdings nicht aus.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 (6) Sa 84/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-03-17
Aktenzeichen: 9 (6) Sa 84/00
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0317.9.6SA84.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: § 1 Abs. 3 KSchG, § 1 Abs. 4 KSchG, § 95 BetrVG
Leitsätze
Die durch das Gesetz zur Korrektur in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeit nehmerrechte vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) wiederhergestellte Fassung des § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG ("sonstige be rechtigte betriebliche Bedürfnisse") erlaubt die Erhaltung einer aus gewogenen Altersstruktur und damit die Bildung von Altersgruppen (2. Stufe der Sozial auswahl). Innerhalb dieser Gruppen ist die Sozialaus wahl nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG (3. Stufe der Sozialauswahl) vorzu nehmen).Das Korrekturgesetz vom 19.12.1998 hat die bisherige Fassung des § 1 Abs. 4 S. 1 KSchG erweitert: Die Betriebspartner dürfen danach in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 BetrVG die sozialen Gesichts punkte auf die Grundkriterien Dauer der Betriebszugehörig keit, Le bensalter und gesetzliche Unterhaltspflichten beschränken und die Ge wichtung dieser Kriterien zueinander festlegen. Eine Anlage zum Inte ressenausgleich, der selbst keine Be triebsvereinbarung darstellt, reicht hierfür allerdings nicht aus.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 24.11.1999 5 Ca 3482/99 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Die Revision wird zugelassen.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.