Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-06-21, 4 Sa 535/00

4 Sa 535/00Labour CourtJun 21, 2000

Regest

Beschäftigt ein Arbeitgeber über einen Zeitraum von ca. 10 Jahren einenArbeitnehmer mit neun aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen, hat dies die Unwirksamkeit des letzten befristeten Arbeitsvertrages zur Folge, wenn der in dem letzten befristeten Arbeitsvertrag angegebene Befristungs-grund hier: prognostizierte Rückkehr eines beurlaubten Angestellten auf seinen Arbeitsplatz bei Ablauf der Befristung nicht eintritt. In diesem Falle ist es dem Arbeitgeber verwehrt, eine unbefristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter Hinweis auf andere, bei Abschluss des letzten befriste-ten Arbeitsvertrages nicht vorliegende Gründe zu verweigern.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Sa 535/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-06-21

Aktenzeichen: 4 Sa 535/00

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0621.4SA535.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 611 BGB Befristung

Leitsätze

Beschäftigt ein Arbeitgeber über einen Zeitraum von ca. 10 Jahren einenArbeitnehmer mit neun aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen, hat dies die Unwirksamkeit des letzten befristeten Arbeitsvertrages zur Folge, wenn der in dem letzten befristeten Arbeitsvertrag angegebene Befristungs-grund hier: prognostizierte Rückkehr eines beurlaubten Angestellten auf seinen Arbeitsplatz bei Ablauf der Befristung nicht eintritt. In diesem Falle ist es dem Arbeitgeber verwehrt, eine unbefristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter Hinweis auf andere, bei Abschluss des letzten befriste-ten Arbeitsvertrages nicht vorliegende Gründe zu verweigern.

Tenor

  1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 10.02.2000 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  2. Die Revision wird zugelassen.

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