3 TaBV 53/00•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-08-29, 3 TaBV 53/00
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-08-29, 3 TaBV 53/00
3 TaBV 53/00Labour CourtAug 29, 2000
Regest
1. § 3 II MTV Einzelhandel NRW gibt den Betriebspartnern auf, durch Betriebsvereinbarung die Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten hinsichtlich Beginn, Ende und Lage zu regeln, ohne ihnen inhaltlich bereits eine konkrete Festschreibung der jeweiligen Arbeitszeit nach Tag und Stunde im Wege von Schicht- bzw. Dienstplänen vorzugeben.2. Ist eine solche Betriebsvereinbarung wirksam abgeschlossen bzw. durch Einigungsstellen-Spruch ergangen, steht dem Betriebsrat gegenüber Einstellungen von Teilzeitbeschäftigten ein Zustimmungsverweigerungsrecht wegen Verstoßes gegen einen Tarifvertrag i.S. von § 99 II Nr. 1 BetrVG i.V. mit § 3 II MTV Einzelhandel NRW auch bei Interpretation der Tarifbestimmung als Einstellungsverbot i.S. des § 99 II Nr. 1 BetrVG nicht zu.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 TaBV 53/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-08-29
Aktenzeichen: 3 TaBV 53/00
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0829.3TABV53.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: §§ 99 II Nr. 1, 99 IV BetrVG,3 II MTV Einzelhandel NRW
Leitsätze
- § 3 II MTV Einzelhandel NRW gibt den Betriebspartnern auf, durch Betriebsvereinbarung die Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten hinsichtlich Beginn, Ende und Lage zu regeln, ohne ihnen inhaltlich bereits eine konkrete Festschreibung der jeweiligen Arbeitszeit nach Tag und Stunde im Wege von Schicht- bzw. Dienstplänen vorzugeben.2. Ist eine solche Betriebsvereinbarung wirksam abgeschlossen bzw. durch Einigungsstellen-Spruch ergangen, steht dem Betriebsrat gegenüber Einstellungen von Teilzeitbeschäftigten ein Zustimmungsverweigerungsrecht wegen Verstoßes gegen einen Tarifvertrag i.S. von § 99 II Nr. 1 BetrVG i.V. mit § 3 II MTV Einzelhandel NRW auch bei Interpretation der Tarifbestimmung als Einstellungsverbot i.S. des § 99 II Nr. 1 BetrVG nicht zu.
Tenor
-
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.04.2000 5 BV 27/00 wird zurückgewiesen.
-
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
-
Streitwert: 37.071,45 DM.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.