Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-11-03, 14 Sa 939/00

14 Sa 939/00Labour CourtNov 3, 2000

Regest

Ein Arbeiter, der bei einer Justizvollzugsschule beschäftigt ist, hat keinen Anspruch auf eine Zulage nach Nr. 12 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Eine Justizvollzugsschule ist keine Justizvollzugseinrichtung im Sinne der tarifvertraglichen Bestimmung (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 23.04.1998 2 C 1.97 -, ZTR 1998, 475 ff.).

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 Sa 939/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-11-03

Aktenzeichen: 14 Sa 939/00

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:1103.14SA939.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages über Zulagen an Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten

Leitsätze

Ein Arbeiter, der bei einer Justizvollzugsschule beschäftigt ist, hat keinen Anspruch auf eine Zulage nach Nr. 12 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Eine Justizvollzugsschule ist keine Justizvollzugseinrichtung im Sinne der tarifvertraglichen Bestimmung (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 23.04.1998 2 C 1.97 -, ZTR 1998, 475 ff.).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 08.12.1999 3 Ca 4541/99 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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