18 Sa 671/01•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-08-24, 18 Sa 671/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-08-24, 18 Sa 671/01
18 Sa 671/01Labour CourtAug 24, 2001
Regest
1. Hat das Amtsgericht im Insolvenzeröffnungsverfahren bestimmt, dass "Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens" nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, so erfasst der Zustimmungsvorbehalt auch die Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Eine ohne Zustimmung erklärte Kündigung ist nach § 24 i. V. m. § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO absolut unwirksam. 2. Liegt die Einwilligung des vorläufigen Insolvenzverwalters vor, kann der gekündigte Arbeitnehmer die Kündigung nach §§ 182 Abs. 3, 111 Satz 2 und 3 BGB zurückweisen, wenn ihm die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorgelegt wird. 3. Hat auf dem Kündigungsschreiben ein Dritter als Vertreter des Insolvenzverwalters die Einwilligung zur Kündigung erklärt und weist der gekündigte Arbeitnehmer die Kündigung zurück, "weil eine den Unterzeichnenden ordnungsgemäß legitimierende Vollmachtsurkunde des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht beigefügt war", so bedeutet in der Regel diese an § 174 BGB angelehnte Rüge zugleich diejenige nach §§ 182 Abs. 3, 111 Satz 2 BGB.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 18 Sa 671/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-08-24
Aktenzeichen: 18 Sa 671/01
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0824.18SA671.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO, §§ 24, 81 Abs. 1 Satz 1 InsO §§ 182 Abs. 3, 111 Satz 2 und 3, 174 BGB
Leitsätze
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Hat das Amtsgericht im Insolvenzeröffnungsverfahren bestimmt, dass "Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens" nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, so erfasst der Zustimmungsvorbehalt auch die Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Eine ohne Zustimmung erklärte Kündigung ist nach § 24 i. V. m. § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO absolut unwirksam.
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Liegt die Einwilligung des vorläufigen Insolvenzverwalters vor, kann der gekündigte Arbeitnehmer die Kündigung nach §§ 182 Abs. 3, 111 Satz 2 und 3 BGB zurückweisen, wenn ihm die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorgelegt wird.
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Hat auf dem Kündigungsschreiben ein Dritter als Vertreter des Insolvenzverwalters die Einwilligung zur Kündigung erklärt und weist der gekündigte Arbeitnehmer die Kündigung zurück, "weil eine den Unterzeichnenden ordnungsgemäß legitimierende Vollmachtsurkunde des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht beigefügt war", so bedeutet in der Regel diese an § 174 BGB angelehnte Rüge zugleich diejenige nach §§ 182 Abs. 3, 111 Satz 2 BGB.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.03.2001 2 Ca 8056/00 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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