15 Ta 282/02•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-07-30, 15 Ta 282/02
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-07-30, 15 Ta 282/02
15 Ta 282/02Labour CourtJul 30, 2002
Regest
1. Ein gewerkschaftllich vertretener Arbeitnehmer muss sich bei verspäteter Klageerhebung ein Verschulden seiner Einzel- bzw. Fachgewerkschaft im Rahmen des § 5 Abs. 1 KSchG nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen - auch wenn nur der DGB- Rechtschutz GmbH Prozessmandat erteilt wurde. 2. Eine zwecks Klageerhebung aufgesuchte und den Arbeitnehmer zunächst betreuende Einzelgewerkschaft ist - einem Korrespondenzanwalt vergleichbar - ihrerseits als insoweit mandatierter Bevollmächtigter im Sinne des § 85 II ZPO anzusehen. 3. Im Verfahren der nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG ist gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts die Rechtsbeschwerde nach §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG gegeben.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 Ta 282/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-07-30
Aktenzeichen: 15 Ta 282/02
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0730.15TA282.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: § 5 Abs. 1 KSchG; § 85 Abs. 2 ZPO §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG
Leitsätze
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Ein gewerkschaftllich vertretener Arbeitnehmer muss sich bei verspäteter Klageerhebung ein Verschulden seiner Einzel- bzw. Fachgewerkschaft im Rahmen des § 5 Abs. 1 KSchG nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen - auch wenn nur der DGB- Rechtschutz GmbH Prozessmandat erteilt wurde.
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Eine zwecks Klageerhebung aufgesuchte und den Arbeitnehmer zunächst betreuende Einzelgewerkschaft ist - einem Korrespondenzanwalt vergleichbar - ihrerseits als insoweit mandatierter Bevollmächtigter im Sinne des § 85 II ZPO anzusehen.
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Im Verfahren der nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG ist gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts die Rechtsbeschwerde nach §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG gegeben.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird
der Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen
vom 16.05.2002 1 Ca 761/02 abgeändert.
Der Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung der
Kündigungsschutzklage wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 14.100,-- .
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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