Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-09-05, 15 Sa 673/02

15 Sa 673/02Labour CourtSep 5, 2002

Regest

1. Den Erfordernissen des § 2 Ziffer 1 des Tarifvertrages über Altersvorsorge für den Groß- und Außenhandel vom 25.05.2000 wird durch eine lediglich nach § 7 BetrAVG insolvenzgeschützte, aber nicht rückgedeckte Zusage auf eine Betriebsrente nach einer betrieblichen Versorgungsordnung nicht genügt. 2. Die vom Arbeitgeber insoweit vorgenommenen Pensionsrückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz sind keine "bisher vom Arbeitgeber freiwillig geleisteten Aufwendungen zur Altersversorgung" im Sinne des § 10 Abs. 2 des o. g. Tarifvertrages, welche zu einer Verrechnung mit den tariflichen Ansprüchen berechtigen könnten. Auch auf die aus der bestehenden betrieblichen Versorgungszusage im Versorgungsfall zu erwartenden Leistungen kommt es nicht an.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 Sa 673/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-09-05

Aktenzeichen: 15 Sa 673/02

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0905.15SA673.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: Tarifvertrag über Altersversorge für den Groß- und Außenhandel vom 25.05.2000

Leitsätze

  1. Den Erfordernissen des § 2 Ziffer 1 des Tarifvertrages über Altersvorsorge für den Groß- und Außenhandel vom 25.05.2000 wird durch eine lediglich nach § 7 BetrAVG insolvenzgeschützte, aber nicht rückgedeckte Zusage auf eine Betriebsrente nach einer betrieblichen Versorgungsordnung nicht genügt.

  2. Die vom Arbeitgeber insoweit vorgenommenen Pensionsrückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz sind keine "bisher vom Arbeitgeber freiwillig geleisteten Aufwendungen zur Altersversorgung" im Sinne des § 10 Abs. 2 des o. g. Tarifvertrages, welche zu einer Verrechnung mit den tariflichen Ansprüchen berechtigen könnten. Auch auf die aus der bestehenden betrieblichen Versorgungszusage im Versorgungsfall zu erwartenden Leistungen kommt es nicht an.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 20.02.2002 3 Ca 4844/01 - abgeändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, zugunsten des Klägers bei der Hamburger Pensionskasse 1905 VVaG 26,59 Euro für das Jahr 2000 und 159,52 Euro für das Jahr 2001 zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, solange das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger besteht und der Tarifvertrag über Altersvorsorge vom 25. Mai 2000 für den Groß- und Außenhandel in NRW in Kraft und auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, jeweils zum 30. November eines jeden Jahres, beginnend mit dem Jahr 2002, zugunsten des Klägers bei der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG 159,52 Euro einzuzahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

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