Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-11-21, 5 (10) TaBV 46/02

5 (10) TaBV 46/02Labour CourtNov 21, 2002

Regest

Muss der Betriebsrat angesichts vielfältiger mitbestimmungsrelevanter Vorgänge, die er in großem Umfang mit Hilfe einer Schreibmaschine bzw. handschriftlich bearbeitet, andere Aufgaben zurückstellen (hier: Besuch der von ihm betreuten Mitarbeiter mehrerer Filialen), kann es erforderlich sein, ihm einen PC zur Verfügung zu stellen.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 (10) TaBV 46/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-11-21

Aktenzeichen: 5 (10) TaBV 46/02

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:1121.5.10TABV46.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 40 Abs. 2 BetrVG

Leitsätze

Muss der Betriebsrat angesichts vielfältiger mitbestimmungsrelevanter Vorgänge, die er in großem Umfang mit Hilfe einer Schreibmaschine bzw. handschriftlich bearbeitet, andere Aufgaben zurückstellen (hier: Besuch der von ihm betreuten Mitarbeiter mehrerer Filialen), kann es erforderlich sein, ihm einen PC zur Verfügung zu stellen.

Tenor

  1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss

des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 04.07.2002 - 4 BV

8/02 - wird zurückgewiesen.

  1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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