Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-08-19, 16 Ta 350/03

16 Ta 350/03Labour CourtAug 19, 2003

Regest

1. Detektivkosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig, soweit sie notwendig und prozessbezogen waren. 2. Die erforderliche Prozessbezogenheit besteht nicht bei Kosten zur Klärung zunächst unbekannter Vorgänge, aufgrund derer sich die Partei erst schlüssig werden will, ob für einen späteren Prozess hinreichende Erfolgsaussicht besteht. 3. Ob einer Partei bei Ablehnung eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten zusteht, ist nicht im Kostenfestsetzungsverfahren, sondern in einem etwaigen Klageverfahren zu prüfen.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 350/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-08-19

Aktenzeichen: 16 Ta 350/03

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0819.16TA350.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 103, 104 ZPO

Leitsätze

  1. Detektivkosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig, soweit sie notwendig und prozessbezogen waren.

  2. Die erforderliche Prozessbezogenheit besteht nicht bei Kosten zur Klärung zunächst unbekannter Vorgänge, aufgrund derer sich die Partei erst schlüssig werden will, ob für einen späteren Prozess hinreichende Erfolgsaussicht besteht.

  3. Ob einer Partei bei Ablehnung eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten zusteht, ist nicht im Kostenfestsetzungsverfahren, sondern in einem etwaigen Klageverfahren zu prüfen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 18.06.2003 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.04.2003 12 Ca 5144/00 -, zugestellt am 05.06.2003, wird kostenpflichtig zurückgewiesen

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Beschwerdewert: 1.482,75

€.

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