16 Ta 565/03•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-12-22, 16 Ta 565/03
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-12-22, 16 Ta 565/03
16 Ta 565/03Labour CourtDec 22, 2003
Regest
1. Wendet eine Partei im Vergütungsfestsetzungsverfahren (§ 19 BRAGO) ein, vor Mandatsübernahme von ihrem Prozessbevollmächtigten nicht auf den Ausschluss der Kostenerstattung gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 2 ArbGG hingewiesen worden zu sein, handelt es sich hierbei um eine außergebührenrechtliche Einwendung im Sinne des § 19 Abs. 5 Satz 1 BRAGO. 2. Eine derartige Einwendung bleibt erfolglos, wenn die Partei bereits zuvor vom Arbeitsgericht mit einem Merkblatt auf die Kostenregelung des § 12 a Abs. 1 ArbGG hingewiesen worden war oder in sonstiger Weise positive Kenntnis hat.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 565/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-12-22
Aktenzeichen: 16 Ta 565/03
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:1222.16TA565.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: §§ 19 Abs. 5 Satz 1 BRAGO, 12 a Abs. 1 Satz 2 ArbGG
Leitsätze
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Wendet eine Partei im Vergütungsfestsetzungsverfahren (§ 19 BRAGO) ein, vor Mandatsübernahme von ihrem Prozessbevollmächtigten nicht auf den Ausschluss der Kostenerstattung gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 2 ArbGG hingewiesen worden zu sein, handelt es sich hierbei um eine außergebührenrechtliche Einwendung im Sinne des § 19 Abs. 5 Satz 1 BRAGO.
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Eine derartige Einwendung bleibt erfolglos, wenn die Partei bereits zuvor vom Arbeitsgericht mit einem Merkblatt auf die Kostenregelung des § 12 a Abs. 1 ArbGG hingewiesen worden war oder in sonstiger Weise positive Kenntnis hat.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 08.10.2003 wird der Abhilfe-Beschluss des Arbeitsgerichts Essen (Rechtspfleger) vom 24.09.2003 4 Ca 4634/02 aufgehoben.
Der Vergütungsfestsetzungs-Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29.07.2003 4 Ca 4634/02 wird unter Zurückweisung der vom Antragsgegner dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde vom 08.09.2003 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die vom Antragsgegner an die Antragsteller noch zu zahlende Restvergütung wird auf 702,31 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2003 festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Beschwerdewert: 702,31 .
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