5 TaBV 74/03•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-06-24, 5 TaBV 74/03
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-06-24, 5 TaBV 74/03
5 TaBV 74/03Labour CourtJun 24, 2004
Regest
1) Bei Ausscheiden eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes aus dem Betriebsrat ist das ersatzweise freizustellende Mitglied in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG der Vorschlagsliste zu entnehmen, der das zu ersetzende Mitglied angehörte. 2) Verstößt der Betriebsrat gegen dieses Verfahren, in dem er gleichwohl eine separate "Nachwahl" durchführt, ist diese Wahl entsprechend § 19 BetrVG anfechtbar. 3) Die 2-Wochen-Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG beginnt zu laufen mit Kenntnis der die Anfechtung erklärenden Arbeitnehmer.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 TaBV 74/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-06-24
Aktenzeichen: 5 TaBV 74/03
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:0624.5TABV74.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: §§ 19, 25, 38 BetrVG
Leitsätze
-
Bei Ausscheiden eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes aus dem Betriebsrat ist das ersatzweise freizustellende Mitglied in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG der Vorschlagsliste zu entnehmen, der das zu ersetzende Mitglied angehörte.
-
Verstößt der Betriebsrat gegen dieses Verfahren, in dem er gleichwohl eine separate "Nachwahl" durchführt, ist diese Wahl entsprechend § 19 BetrVG anfechtbar.
-
Die 2-Wochen-Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG beginnt zu laufen mit Kenntnis der die Anfechtung erklärenden Arbeitnehmer.
Tenor
- Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss
des Arbeitsgerichts Essen vom 01.07.2003 - 2 BV 2/03 -
teilweise abgeändert:
Der Antrag wird insgesamt zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird für die Antragsteller
zugelassen.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.