Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-10-13, 4 (5) Sa 1121/04

4 (5) Sa 1121/04Labour CourtOct 13, 2004

Regest

1. Ein Ersatzruhetag gem. § 11 III ArbZG kann auch an einem ohnehin arbeitsfreien Samstag oder arbeitsfreien sonstigen Werktag gewährt werden; arbeitszeitrechtlich besteht allein ein Anspruch auf einen beschäftigungsfreien Tag pro Woche. 2. § 16 TVK enthält keine abweichende Regelung im Sinne von § 12 I ArbZG: Danach bleibt es bei 8 beschäftigungsfreien Sonntagen außerhalb der Konzert- und Theaterferien.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 (5) Sa 1121/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-10-13

Aktenzeichen: 4 (5) Sa 1121/04

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:1013.4.5SA1121.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: §§ 11 ArbGG, 12 ArbGG, § 16 TVK (Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern)

Leitsätze

  1. Ein Ersatzruhetag gem. § 11 III ArbZG kann auch an einem ohnehin arbeitsfreien Samstag oder arbeitsfreien sonstigen Werktag gewährt werden; arbeitszeitrechtlich besteht allein ein Anspruch auf einen beschäftigungsfreien Tag pro Woche.

  2. § 16 TVK enthält keine abweichende Regelung im Sinne von § 12 I ArbZG: Danach bleibt es bei 8 beschäftigungsfreien Sonntagen außerhalb der Konzert- und Theaterferien.

Tenor

  1. Unter Abweisung der Berufung des Klägers im Übrigen und teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 19.05.2004 wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in der jeweiligen laufenden Spielzeit außerhalb der Theater- und Konzertferien an mindestens acht Sonntagen nicht zu beschäftigten.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufhoben.

  3. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

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