11 Sa 1357/04•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-11-18, 11 Sa 1357/04
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-11-18, 11 Sa 1357/04
11 Sa 1357/04Labour CourtNov 18, 2004
Regest
Die qualifizierenden Merkmale der VergGr. III Fallgruppe 1 a BAT (VKA) sehen gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. IV a Fallgruppe 1 b BAT (VKA) eine schon dem Tarifwortlaut nach nochmals erhebliche Heraushebung durch das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung vor. Hier wird eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung gefordert, was im Hinblick darauf geboten ist, dass es sich bei der VergGr. III Fallgruppe 1 a BAT (VKA) um eine Spitzengruppe mit herausgehobenem Charakter handelt, die einer weiteren Steigerung nicht mehr zugänglich ist (im Anschluss an BAG 16.04.1986 - 4 AZR 595/84 - AP Nr. 120 zu §§ 322, 23 BAT 1975, BAG 20.09.1995 - 4 AZR 413/94 - AP Nr. 205 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 1357/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-11-18
Aktenzeichen: 11 Sa 1357/04
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:1118.11SA1357.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: BAT 1975 §§ 22, 23; VergGr. V b, IV b, IV a , III
Leitsätze
Die qualifizierenden Merkmale der VergGr. III Fallgruppe 1 a BAT (VKA) sehen gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. IV a Fallgruppe 1 b BAT (VKA) eine schon dem Tarifwortlaut nach nochmals erhebliche Heraushebung durch das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung vor. Hier wird eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung gefordert, was im Hinblick darauf geboten ist, dass es sich bei der VergGr. III Fallgruppe 1 a BAT (VKA) um eine Spitzengruppe mit herausgehobenem Charakter handelt, die einer weiteren Steigerung nicht mehr zugänglich ist (im Anschluss an BAG 16.04.1986 - 4 AZR 595/84 - AP Nr. 120 zu §§ 322, 23 BAT 1975, BAG 20.09.1995 - 4 AZR 413/94 - AP Nr. 205 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 31.03.2004 3 Ca 6351/03 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
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