8 Sa 1756/04•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-02-22, 8 Sa 1756/04
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-02-22, 8 Sa 1756/04
8 Sa 1756/04Labour CourtFeb 22, 2005
Regest
Beabsichtigt der Arbeitgeber, nachdem er einem Arbeitgeberverband beigetreten ist, die Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers anzuwenden, damit der Arbeitnehmer nicht die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen kann, so kann er dies - gegen den Willen des Arbeitnehmers - nur per Änderungskündigung, die den von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernissen einer Änderungskündigung zur Entgeltsenkung unterliegt. Auch wenn fast alle Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbart haben, kann sich der Arbeitgeber deshalb auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ebenso wenig berufen wie auf den "Wegfall der Geschäftsgrundlage".
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 Sa 1756/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-02-22
Aktenzeichen: 8 Sa 1756/04
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0222.8SA1756.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 2 KSchG, §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 2 und 10 AÜG
Leitsätze
Beabsichtigt der Arbeitgeber, nachdem er einem Arbeitgeberverband beigetreten ist, die Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers anzuwenden, damit der Arbeitnehmer nicht die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen kann, so kann er dies - gegen den Willen des Arbeitnehmers - nur per Änderungskündigung, die den von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernissen einer Änderungskündigung zur Entgeltsenkung unterliegt. Auch wenn fast alle Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbart haben, kann sich der Arbeitgeber deshalb auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ebenso wenig berufen wie auf den "Wegfall der Geschäftsgrundlage".
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Wuppertal vom 02.06.2004 3 Ca 355/04
abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeits- bedingungen im Zusammenhang mit der Änderungs-
kündigung der Beklagten vom 21.01.2004 unwirksam ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten
auferlegt.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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