16 Ta 173/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-04-22, 16 Ta 173/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-04-22, 16 Ta 173/05
16 Ta 173/05Labour CourtApr 22, 2005
Regest
1. Hat nach § 769 Abs. 1 ZPO das Prozessgericht eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet, kann eine zusätzlich beantragte Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln des Vollstreckungsgerichts (hier: Kontopfändung) nach §§ 775 Nr. 2, 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO nur erfolgen, wenn mit oder neben der Entscheidung des Prozessgerichts nach § 769 Abs. 1 ZPO auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist. 2. Zuständig für diese Anordnung ist das Prozessgericht, nicht das Vollstreckungsgericht.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 173/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-04-22
Aktenzeichen: 16 Ta 173/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0422.16TA173.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: §§ 775 Nr. 2, 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO; § 769 Abs. 1 ZPO
Leitsätze
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Hat nach § 769 Abs. 1 ZPO das Prozessgericht eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet, kann eine zusätzlich beantragte Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln des Vollstreckungsgerichts (hier: Kontopfändung) nach §§ 775 Nr. 2, 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO nur erfolgen, wenn mit oder neben der Entscheidung des Prozessgerichts nach § 769 Abs. 1 ZPO auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.
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Zuständig für diese Anordnung ist das Prozessgericht, nicht das Vollstreckungsgericht.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 29.03.2005 wird der Zurückweisungs-Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 14.03.2005 3 (2) Ca 588/05 -, zugestellt am 15.03.2005, abgeändert:
Die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungs- Beschlusses des Vollstreckungsgerichts/Amtsgerichts Mönchengladbach vom 20.01.2005 31 M 183/05 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte/Gläubiger.
Beschwerdewert: 1.000,00 .
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