1 Sa 892/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-12-14, 1 Sa 892/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-12-14, 1 Sa 892/05
1 Sa 892/05Labour CourtDec 14, 2005
Regest
Inhalt: Der Kläger schied mit unverfallbarer Anwartschaft auf Leistungen nach Maßgabe der jeweils gültigen Leistungsordnung des Bochumer Verbandes mit Ablauf des 31.12.1981 aus den Diensten der Beklagten aus. Seit dem 01.09.2001 bezieht er Ruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung und betriebliches Ruhegeld gemäß der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. Zum 01.01.2003 wurden die Betriebsrenten gemäß Beschluss des Bochumer Verbandes um 5,5 % angehoben. Den Anpassungsbetrag kürzte die Beklagte beim Kläger im Hinblick darauf, dass er nur während 16 von 36 Monaten anspruchsberechtigt war, auf 2,44 %. Der Kläger meint unter Berufung auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2003 - 3 AZR 459/02 - die Beklagte müsse sein Ruhegeld in voller Höhe anpassen. Die Beklagte hält die ratierliche Kürzung im Hinblick darauf, dass die Leistungsordnung zum 01.01.1985 an § 16 BetrAVG angeglichen worden sei und die Leistungen nicht mehr individuell, sondern zu einem einheitlichen Stichtag angepasst worden seien, für berechtigt. LS: Die Anpassung betrieblicher Ruhegelder nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes hat auch bei einheitlichem Stichtag in voller Höhe entsprechend dem Anpassungsbeschluss des Bochumer Verbandes zu erfolgen.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 1 Sa 892/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-12-14
Aktenzeichen: 1 Sa 892/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:1214.1SA892.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: Leistungsordnung Bochumer Verband
Leitsätze
Inhalt: Der Kläger schied mit unverfallbarer Anwartschaft auf Leistungen nach Maßgabe der jeweils gültigen Leistungsordnung des Bochumer Verbandes mit Ablauf des 31.12.1981 aus den Diensten der Beklagten aus. Seit dem 01.09.2001 bezieht er Ruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung und betriebliches Ruhegeld gemäß der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes.
Zum 01.01.2003 wurden die Betriebsrenten gemäß Beschluss des Bochumer Verbandes um 5,5 % angehoben. Den Anpassungsbetrag kürzte die Beklagte beim Kläger im Hinblick darauf, dass er nur während 16 von 36 Monaten anspruchsberechtigt war, auf 2,44 %.
Der Kläger meint unter Berufung auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2003 - 3 AZR 459/02 - die Beklagte müsse sein Ruhegeld in voller Höhe anpassen. Die Beklagte hält die ratierliche Kürzung im Hinblick darauf, dass die Leistungsordnung zum 01.01.1985 an § 16 BetrAVG angeglichen worden sei und die Leistungen nicht mehr individuell, sondern zu einem einheitlichen Stichtag angepasst worden seien, für berechtigt.
LS: Die Anpassung betrieblicher Ruhegelder nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes hat auch bei einheitlichem Stichtag in voller Höhe entsprechend dem Anpassungsbeschluss des Bochumer Verbandes zu erfolgen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.04.2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Essen 3 Ca 198/05 abgeändert.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 305,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von 12,22 , beginnend mit dem 01.01.2003 und endend mit dem 01.01.2005, zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bis auf weiteres an den Kläger monatlich brutto 423,22 Betriebsrente zu zahlen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
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