16 Ta 392/06•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-08-15, 16 Ta 392/06
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-08-15, 16 Ta 392/06
16 Ta 392/06Labour CourtAug 15, 2006
Regest
1. Ist ein Rechtsstreit vom Landgericht an das Arbeitsgericht verwiesen worden, kann der Beklagte abweichend von § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nach Satz 3 dieser Bestimmung die Erstattung seiner vor dem Landgericht entstandenen Anwaltskosten beanspruchen (vgl. u.a. BAG vom 01.11.2004 - 3 AZB 10/04 -). 2. Dies gilt nicht, wenn die Parteien später vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich schließen und im Vergleich keine gesonderte Kostenregelung treffen. In diesen Fällen gilt § 98 ZPO. Die Kosten vor dem Landgericht werden gemäß § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Arbeitsgericht erwachsen sind. Sie sind nach § 98 Satz 2 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 392/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-08-15
Aktenzeichen: 16 Ta 392/06
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0815.16TA392.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: § 12 a Abs. 1 ArbGG; § 17 b Abs. 2 GVG; § 98 ZPO
Leitsätze
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Ist ein Rechtsstreit vom Landgericht an das Arbeitsgericht verwiesen worden, kann der Beklagte abweichend von § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nach Satz 3 dieser Bestimmung die Erstattung seiner vor dem Landgericht entstandenen Anwaltskosten beanspruchen (vgl. u.a. BAG vom 01.11.2004 - 3 AZB 10/04 -).
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Dies gilt nicht, wenn die Parteien später vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich schließen und im Vergleich keine gesonderte Kostenregelung treffen. In diesen Fällen gilt § 98 ZPO. Die Kosten vor dem Landgericht werden gemäß § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Arbeitsgericht erwachsen sind. Sie sind nach § 98 Satz 2 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16.03.2006 wird der Kosten-Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 01.03.2006 2 Ca 5509/05 -, zugestellt am 03.03.2006, abgeändert:
Der Kostenantrag des Beklagten vom 11.01.2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Beschwerdewert: 1.003,00 .
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