6 Sa 913/06•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-12-12, 6 Sa 913/06
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-12-12, 6 Sa 913/06
6 Sa 913/06Labour CourtDec 12, 2006
Regest
1. Das Feststellungsinteresse für eine Schadensfeststellung bei einer möglichen "progressionsbedingten" höheren Steuerbelastung wegen verspäteter Zahlung der Betriebsrentenanpassung durch den Arbeitgeber ist bereits dann zu bejahen, wenn ein derartiger Schaden bis zur endgültigen Klärung im Einkommensteuerjahresausgleich nicht ausgeschlossen ist. 2. Das vermeintliche Vertrauen in eine höchstrichterliche Rechtsprechung schließt ein Verschulden gem. § 276 Abs. 1 BGB nicht aus.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 913/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-12-12
Aktenzeichen: 6 Sa 913/06
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:1212.6SA913.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 256 ZPO; § 11 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 2 Satz 2, 38 a Abs. 1 EStG
Leitsätze
-
Das Feststellungsinteresse für eine Schadensfeststellung bei einer möglichen "progressionsbedingten" höheren Steuerbelastung wegen verspäteter Zahlung der Betriebsrentenanpassung durch den Arbeitgeber ist bereits dann zu bejahen, wenn ein derartiger Schaden bis zur endgültigen Klärung im Einkommensteuerjahresausgleich nicht ausgeschlossen ist.
-
Das vermeintliche Vertrauen in eine höchstrichterliche Rechtsprechung schließt ein Verschulden gem. § 276 Abs. 1 BGB nicht aus.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 05.07.2006 4 Ca 669/06 wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 05.07.2006 4 Ca 669/06 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.