Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-12-12, 6 Sa 943/06

6 Sa 943/06Labour CourtDec 12, 2006

Regest

1. Für die Eingruppierung der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten in der Vergütungsgruppe VIII der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.08.2004 ist keine Ausbildung erforderlich. 2. Die Bewährungszeiten nach dem MTV rechnen erst ab In-Kraft-Treten des Tarifvertrages (in Anlehnung an BAG vom 14.04.1999 - 4 AZR 189/98 -).

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 943/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-12-12

Aktenzeichen: 6 Sa 943/06

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:1212.6SA943.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: MTV vom 24.09.2004 zwischen der ProSeniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di

Leitsätze

  1. Für die Eingruppierung der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten in der Vergütungsgruppe VIII der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.08.2004 ist keine Ausbildung erforderlich.

  2. Die Bewährungszeiten nach dem MTV rechnen erst ab In-Kraft-Treten des Tarifvertrages (in Anlehnung an BAG vom 14.04.1999 - 4 AZR 189/98 -).

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 20.07.2006 4 ca 477/06 teilweise wie folgt abgeändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 439,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus Teilbeträgen in Höhe von jeweils 109,98 € brutto ab dem 05.02., 05.03., 05.04., 05.05.2006 zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin in Vergütungsgruppe VIII Beschäftigungstherapeuten der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.08.2004 zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di eingruppiert ist.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens 1. Instanz trägt die Klägerin zu 4/5, die Beklagte zu 1/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 3/5, die Beklagte zu 2/5.

IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

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