Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-02-20, 3 Sa 1180/06

3 Sa 1180/06Labour CourtFeb 20, 2007

Regest

1. Die durch den öffentlichen Arbeitgeber vorformulierte befristete Arbeitszeiterhöhung unterliegt der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. 2. Eine befristete Arbeitszeitaufstockung hält hiernach der Inhaltskontrolle stand, wenn sie auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 in dem Umfang erfolgt, in dem Mittel aus vorübergehend nicht in Anspruch genommenen Planstellen oder Stellenanteilen vorhanden sind. 3. Eine "finanzielle Kongruenz" zwischen dem Zeitraum der vorübergehend freigewordenen Mittel und der Befristungsdauer der Arbeitszeiterhöhung ist zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung grundsätzlich nicht erforderlich (ebenso LAG Hamm v. 14.09.2006 - 11 Sa 220/06; LAG Düsseldorf vom 27.10.2006 - 17 Sa 613/06).

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Sa 1180/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-02-20

Aktenzeichen: 3 Sa 1180/06

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:0220.3SA1180.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: §§ 305 ff. BGB; § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005; § 14 Abs. 1 Ziff. 7 TzBfG

Leitsätze

  1. Die durch den öffentlichen Arbeitgeber vorformulierte befristete Arbeitszeiterhöhung unterliegt der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB.
  2. Eine befristete Arbeitszeitaufstockung hält hiernach der Inhaltskontrolle stand, wenn sie auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 in dem Umfang erfolgt, in dem Mittel aus vorübergehend nicht in Anspruch genommenen Planstellen oder Stellenanteilen vorhanden sind.
  3. Eine "finanzielle Kongruenz" zwischen dem Zeitraum der vorübergehend freigewordenen Mittel und der Befristungsdauer der Arbeitszeiterhöhung ist zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung grundsätzlich nicht erforderlich (ebenso LAG Hamm v. 14.09.2006 - 11 Sa 220/06; LAG Düsseldorf vom 27.10.2006 - 17 Sa 613/06).

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 22.09.2006 5 Ca 2191/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  2. Die Revision wird zugelassen.

  3. Streitwert: 3.871,26 €.

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