Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-08-03, 9 TaBV 41/07

9 TaBV 41/07Labour CourtAug 3, 2007

Regest

1. Besteht eine Verkaufsstelle aus mehreren Räumen (z. B. Büroraum und Verkaufsraum), muss im Wahlausschreiben gem. § 3 Abs. 2 Nr. 11 WO angegeben werden, in welchem Raum die Stimmabgabe erfolgt. Mehrere Räume können nur dann einen Wahlraum i. S. v. § 12 Abs. 1 S. 1 WO bilden, wenn gewährleistet ist, dass die Aufsichtspersonen von ihrem Standort aus das Wahlgeschehen überblicken. 2. Wo nicht in einem überwachbaren Nebenraum gewählt wird, ist ein Aufstellen von Wandschirmen, Trennwänden o. ä. im Wahlraum selbst erforderlich. Die in Verkaufsräumen vorhandenen Regale können eine unbeobachtete Stimmabgabe nicht gewährleisten.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 TaBV 41/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-08-03

Aktenzeichen: 9 TaBV 41/07

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:0803.9TABV41.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: §§ 19, 14 Abs. 1 BetrVG, 3 Nr. 11, 12 Abs. 1 WO

Leitsätze

  1. Besteht eine Verkaufsstelle aus mehreren Räumen (z. B. Büroraum und Verkaufsraum), muss im Wahlausschreiben gem. § 3 Abs. 2 Nr. 11 WO angegeben werden, in welchem Raum die Stimmabgabe erfolgt. Mehrere Räume können nur dann einen Wahlraum i. S. v. § 12 Abs. 1 S. 1 WO bilden, wenn gewährleistet ist, dass die Aufsichtspersonen von ihrem Standort aus das Wahlgeschehen überblicken.

  2. Wo nicht in einem überwachbaren Nebenraum gewählt wird, ist ein Aufstellen von Wandschirmen, Trennwänden o. ä. im Wahlraum selbst erforderlich. Die in Verkaufsräumen vorhandenen Regale können eine unbeobachtete Stimmabgabe nicht gewährleisten.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 13.03.2007 - 5 BV 93/06 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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