17 Sa 1298/07•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-11-26, 17 Sa 1298/07
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-11-26, 17 Sa 1298/07
17 Sa 1298/07Labour CourtNov 26, 2007
Regest
1. Ein Rechtsstreit, dessen Ausgang von einer streitigen OT - Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband abhängt, ist nicht gemäß § 97 Abs.5 S.1 ArbGG auszusetzen. Die Frage der Zulässigkeit einer OT-Mitgliedschaft betrifft nämlich nicht die Tarifzuständigkeit des tarifschließenden Verbandes, sondern die Tarifbindung des einzelnen Mitglieds (im Anschluss an BAG v. 18.07.2006 - 1 ABR 36/05 - sowie BAG v. 24.04.2007 - 1 ABR 27/06 -, entgegen BAG v. 23.02.2005 - 4 AZR 186/04 -). 2. Eine OT - Mitgliedschaft ist auch im sog. Fachgruppen - Modell zulässig. 3. Die Tarifbindung gemäß § 3 Abs.3 TVG endet auch dann, wenn ein Tarifvertrag zwar formell unverändert fortbesteht, inhaltlich aber durch einen anderen Tarifvertrag geändert wird.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 1298/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-11-26
Aktenzeichen: 17 Sa 1298/07
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:1126.17SA1298.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG, § 3 Abs. 3 TVG
Leitsätze
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Ein Rechtsstreit, dessen Ausgang von einer streitigen OT - Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband abhängt, ist nicht gemäß § 97 Abs.5 S.1 ArbGG auszusetzen. Die Frage der Zulässigkeit einer OT-Mitgliedschaft betrifft nämlich nicht die Tarifzuständigkeit des tarifschließenden Verbandes, sondern die Tarifbindung des einzelnen Mitglieds (im Anschluss an BAG v. 18.07.2006 - 1 ABR 36/05 - sowie BAG v. 24.04.2007 - 1 ABR 27/06 -, entgegen BAG v. 23.02.2005 - 4 AZR 186/04 -).
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Eine OT - Mitgliedschaft ist auch im sog. Fachgruppen - Modell zulässig.
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Die Tarifbindung gemäß § 3 Abs.3 TVG endet auch dann, wenn ein Tarifvertrag zwar formell unverändert fortbesteht, inhaltlich aber durch einen anderen Tarifvertrag geändert wird.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Wuppertal vom 27.06.2007, Aktenzeichen 6 Ca 329/07, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
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