6 Sa 1825/07•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-12-18, 6 Sa 1825/07
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-12-18, 6 Sa 1825/07
6 Sa 1825/07Labour CourtDec 18, 2007
Regest
1. Einmalbetrag und prozentuale Tariflohnerhöhung gem. § 2 Nr. 2 u. 3 GA 2006 stellen zusammen mit der Zahlung der Strukturkomponente gem. § 6 Nr. 1 GA 2006 eine einheitliche Tariflohnerhöhung dar, die bei nur teilweiser Anrechnung auf eine außertarifliche Zulage mitbestimmungspflichtig ist. 2. Ein vertraglich vereinbarter Anrechnungsvorbehalt verlangt eine Gestaltungserklärung des Arbeitgebers, die grundsätzlich nur für die Zukunft zulässig ist.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 1825/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-12-18
Aktenzeichen: 6 Sa 1825/07
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:1218.6SA1825.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG; Gehaltsabkommen vom 22.04.2006 über die Tarifgehälter in der Metall- und Elektroindustrie NRW GA 2006/ERA-Strukturkomponenten
Leitsätze
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Einmalbetrag und prozentuale Tariflohnerhöhung gem. § 2 Nr. 2 u. 3 GA 2006 stellen zusammen mit der Zahlung der Strukturkomponente gem. § 6 Nr. 1 GA 2006 eine einheitliche Tariflohnerhöhung dar, die bei nur teilweiser Anrechnung auf eine außertarifliche Zulage mitbestimmungspflichtig ist.
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Ein vertraglich vereinbarter Anrechnungsvorbehalt verlangt eine Gestaltungserklärung des Arbeitgebers, die grundsätzlich nur für die Zukunft zulässig ist.
Tenor
Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.10.2007 – 14 Ca 1636/07 – werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 7/8, die Beklagte zu 1/8.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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