1 Sa 1120/08•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-11-26, 1 Sa 1120/08
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-11-26, 1 Sa 1120/08
1 Sa 1120/08Labour CourtNov 26, 2008
Regest
1. Die Geld- und geldwerten Leistungen für Dienstordnungsangestellte im Bereich der Sozialversicherungen sind nach den bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen den für Beamte geltenden Regelungen anzupassen. 2. Verweist dementsprechend eine Dienstordnung - wie etwa § 7 Abs. 1 der Dienstordnung der AOK Rheinland vom 28.02.1994 in der Fassung vom 07.12.1998 - hinsichtlich der Vergütung auf die für Landes- (ggf. für Bundes-)beamte geltenden Vorschriften, besteht für Dienstordnungsangestellte mit drei oder mehr Kindern ein Anspruch auf erhöhten Familienzuschlag auf der Grundlage der Entscheidung des BVerfG´s vom 24.11.1998 (2 BvL 26/91 u. a.). Diese Entscheidung hat gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft (im Anschluss an BVerwG vom 17.06.2004 - 2 C 34/02). 3. Die Ansprüche kinderreicher Dienstordnungsangestellter auf erhöhten Familienzuschlag unterliegen den allgemeinen Verjährungsvorschriften.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 1 Sa 1120/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-11-26
Aktenzeichen: 1 Sa 1120/08
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:1126.1SA1120.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 7 DO AOK Rheinland § 31 BVerfGG, § 194 BGB
Leitsätze
-
Die Geld- und geldwerten Leistungen für Dienstordnungsangestellte im Bereich der Sozialversicherungen sind nach den bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen den für Beamte geltenden Regelungen anzupassen.
-
Verweist dementsprechend eine Dienstordnung - wie etwa § 7 Abs. 1 der Dienstordnung der AOK Rheinland vom 28.02.1994 in der Fassung vom 07.12.1998 - hinsichtlich der Vergütung auf die für Landes- (ggf. für Bundes-)beamte geltenden Vorschriften, besteht für Dienstordnungsangestellte mit drei oder mehr Kindern ein Anspruch auf erhöhten Familienzuschlag auf der Grundlage der Entscheidung des BVerfG´s vom 24.11.1998 (2 BvL 26/91 u. a.). Diese Entscheidung hat gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft (im Anschluss an BVerwG vom 17.06.2004 - 2 C 34/02).
-
Die Ansprüche kinderreicher Dienstordnungsangestellter auf erhöhten Familienzuschlag unterliegen den allgemeinen Verjährungsvorschriften.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 18.06.2008 (6 Ca 3942/07) teilweise abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 815,88 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 73 % und die Beklagte zu 27 %.
Die Revision wird zugelassen.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.