Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-02-06, 10 Sa 1472/08

10 Sa 1472/08Labour CourtFeb 6, 2009

Regest

1. Die Übergangsregelung des § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA, wonach die darin aufgezählten Tarifverträge über Schichtlohnzuschläge für gewisse "Alt"- Arbeitnehmer "einschließlich der zu ihrer Anwendung maßgeblichen Begriffsbestimmungen" einstweilen weitergelten, kann nicht als eine die Definitionen der §§ 6 und 7 TVöD allgemein und umfassend verdrängende Anordnung der Fortgeltung der Begriffsbestimmungen des alten Tarifrechtes (hier des vormals einschlägigen BMT-G) ausgelegt werden. Diese Begriffsbestimmungen gelten vielmehr nur insoweit fort, als es bei Anwendung der in § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA genannten Tarifverträge auf sie ankommt. 2. Deshalb richtet sich auch für einen "Alt"-Arbeitnehmer i.S.d. § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA die Frage, ob er Wechselschichtarbeiter ist, weil er in der dafür erforderlichen Häufigkeit und Regelmäßigkeit Nachtarbeit geleistet hat, und deshalb seine gesetzlich vorgeschriebenen Pausen gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 TVöD in die Arbeitszeit einzurechnen sind, ausschließlich nach den Definitionen des § 7 TVöD.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 Sa 1472/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-02-06

Aktenzeichen: 10 Sa 1472/08

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:0206.10SA1472.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 6 Abs. 1 S. 2 TVöD, § 7 Abs. 1 S. 3 TVöD, § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA, TV FDGHG

Leitsätze

  1. Die Übergangsregelung des § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA, wonach die darin aufgezählten Tarifverträge über Schichtlohnzuschläge für gewisse "Alt"- Arbeitnehmer "einschließlich der zu ihrer Anwendung maßgeblichen Begriffsbestimmungen" einstweilen weitergelten, kann nicht als eine die Definitionen der §§ 6 und 7 TVöD allgemein und umfassend verdrängende Anordnung der Fortgeltung der Begriffsbestimmungen des alten Tarifrechtes (hier des vormals einschlägigen BMT-G) ausgelegt werden. Diese Begriffsbestimmungen gelten vielmehr nur insoweit fort, als es bei Anwendung der in § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA genannten Tarifverträge auf sie ankommt.

  2. Deshalb richtet sich auch für einen "Alt"-Arbeitnehmer i.S.d. § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA die Frage, ob er Wechselschichtarbeiter ist, weil er in der dafür erforderlichen Häufigkeit und Regelmäßigkeit Nachtarbeit geleistet hat, und deshalb seine gesetzlich vorgeschriebenen Pausen gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 TVöD in die Arbeitszeit einzurechnen sind, ausschließlich nach den Definitionen des § 7 TVöD.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.09.2008 - 6 Ca 3325/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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