Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-02-23, 17 Sa 783/09

17 Sa 783/09Labour CourtFeb 23, 2010

Regest

1. Der Anpassungsbedarf für die Zeit bis zum 31.12.2002 ist anhand des Lebenshaltungskostenindex für 4-Personen-Haushalte mittleren Einkommens zu bestimmen. 2. Die Anpassungsprüfung nach dem 01.01.2003 ist anhand des zum Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung jeweils geltenden Verbraucherpreisindex zu ermitteln. § 16 Abs. 4 BetrAVG kann nicht entnommen werden, dass für den Anpassungsbedarf der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz geltende Verbraucherpreisindex zugrundezulegen ist (siehe auch LAG Hamm Urteil v. 16.06.2009 - 9 Sa 280/09 -; anhängig BAG - 3 AZR 732/09 - ).

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 783/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-02-23

Aktenzeichen: 17 Sa 783/09

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0223.17SA783.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: § 16 BetrAVG

Leitsätze

  1. Der Anpassungsbedarf für die Zeit bis zum 31.12.2002 ist anhand des Lebenshaltungskostenindex für 4-Personen-Haushalte mittleren Einkommens zu bestimmen.

  2. Die Anpassungsprüfung nach dem 01.01.2003 ist anhand des zum Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung jeweils geltenden Verbraucherpreisindex zu ermitteln. § 16 Abs. 4 BetrAVG kann nicht entnommen werden, dass für den Anpassungsbedarf der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz geltende Verbraucherpreisindex zugrundezulegen ist (siehe auch LAG Hamm Urteil v. 16.06.2009 - 9 Sa 280/09 -; anhängig BAG - 3 AZR 732/09 - ).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 07. Mai 2009 - 1 Ca 1721/08 - teilweise abgeändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 164,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 123,54 € seit dem 24.04.2009, sowie von je 20,59 € seit dem 01.05., 01.06.2009 zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Juni 2009 über die monatlich gezahlte Betriebsrente von 5207,77 € brutto hinaus weitere 20,59 € brutto monatlich jeweils zum Letzten des Monats zu zahlen.

  3. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen.

  4. Die Kosten des Rechtstreits haben der Kläger zu 77 % und die Beklagte zu 23 % zu tragen.

  5. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

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