4 Sa 1358/09•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-03-24, 4 Sa 1358/09
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-03-24, 4 Sa 1358/09
4 Sa 1358/09Labour CourtMar 24, 2010
Regest
1.) Ein Anspruch auf Jahressonderzahlung für das Jahr 2007 gemäß § 19 TV-Ärzte KF besteht nicht, weil in zulässiger Weise rückwirkend durch den TV-Ärzte KF der Anspruch auf Jahressonderzahlungen ausgeschlossen werden konnte. 2.) Auf Grund der tariflichen Regelung des TV-Ärzte KF ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, das Gehalt des Arztes anteilsmäßig um den Betrag zu kürzen, welcher der Arbeitszeit entspricht, die der Arzt infolge der tariflich rückwirkend erhöhten Arbeitszeit in der Vergangenheit nicht geleistet hat; der Arbeitgeber ist allein berechtigt, im tariflichen Ausgleichszeitraum die nicht geleistete Arbeitszeit nachzufordern.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Sa 1358/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-03-24
Aktenzeichen: 4 Sa 1358/09
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0324.4SA1358.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 5, 19 TV-Ärzte KF
Leitsätze
1.) Ein Anspruch auf Jahressonderzahlung für das Jahr 2007 gemäß § 19 TV-Ärzte KF besteht nicht, weil in zulässiger Weise rückwirkend durch den TV-Ärzte KF der Anspruch auf Jahressonderzahlungen ausgeschlossen werden konnte.
2.) Auf Grund der tariflichen Regelung des TV-Ärzte KF ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, das Gehalt des Arztes anteilsmäßig um den Betrag zu kürzen, welcher der Arbeitszeit entspricht, die der Arzt infolge der tariflich rückwirkend erhöhten Arbeitszeit in der Vergangenheit nicht geleistet hat; der Arbeitgeber ist allein berechtigt, im tariflichen Ausgleichszeitraum die nicht geleistete Arbeitszeit nachzufordern.
Tenor
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Das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 07.09.2009 wird abgeändert und unter Abweisung der Klage im Übrigen neu gefasst:
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu Recht in der Gehaltsabrechnung Februar 2008 (Bl. 103 d. A.) eine Rückforderung in Höhe von 6.658,27 € als Weihnachtsgratifikation eingestellt hat und die Klägerin daher keine Zahlung von 6.658,27 € als Weihnachtgratifikation verlangen kann.
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Es wird festgestellt, dass der Beklagten nicht der in der Gehaltsabrechnung Februar 2008 ausgewiesene Rückforderungsanspruch über 2.740,01 € (Bl. 106 d. A.) wegen zu wenig geleisteter Arbeitszeit zusteht.
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Es wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten den erhaltenen Vorschuss über 4.339,75 € zurückzuerstatten hat.
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Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.07.2007 in die Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 5 eingruppiert ist.
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Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt bei einem Streitwert in Höhe von 20.308,19 € die Klägerin zu 54 % und die Beklagte zu 46 %; in der ersten Instanz trägt bei einem Streitwert von 40.383,31 € die Klägerin die Kosten in Höhe von 53 %, die Beklagte zu 47 %.
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Die Revision ist für beide Parteien zugelassen.
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