12 TaBV 23/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-05-19, 12 TaBV 23/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-05-19, 12 TaBV 23/10
12 TaBV 23/10Labour CourtMay 19, 2010
Regest
1. Ein in den letzten sechs Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gestelltes Weiterbeschäftigungsverlangen wahrt die Frist des § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG. 2. Zur Einhaltung der Schriftform genügt eine E-Mail. 3. Für die Auflösung nach § 78 a Abs. 4 BetrVG kommt es auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht auf die Tatsachenlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (BAG 25.02.2009, 7 ABR 61/07, BVerwG 11.03.2008, 6 PB 16/07).
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 TaBV 23/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-05-19
Aktenzeichen: 12 TaBV 23/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0519.12TABV23.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 78 a BetrVG
Leitsätze
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Ein in den letzten sechs Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gestelltes Weiterbeschäftigungsverlangen wahrt die Frist des § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG.
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Zur Einhaltung der Schriftform genügt eine E-Mail.
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Für die Auflösung nach § 78 a Abs. 4 BetrVG kommt es auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht auf die Tatsachenlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (BAG 25.02.2009, 7 ABR 61/07, BVerwG 11.03.2008, 6 PB 16/07).
Tenor
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 15.12.2009 wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:
Das nach § 78 a BetrVG mit dem Beteiligten zu 2) begründete Arbeitsverhältnis wird aufgelöst.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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