Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-09-09, 15 Sa 796/09

15 Sa 796/09Labour CourtSep 9, 2010

Regest

1. Die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (so z.B. BAG v. 22.04.2009 - 7 AZR 743/07) bei dem Sachgrund der Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehenen verfügbaren Haushaltsmittel müssen in der für die Vergütung einer Vertretungskraft benötigten Höhe konkret vorhanden sein. Eine abstrakte haushaltsrechtliche Vergleichbarkeit der jeweiligen Stellen reicht nur dann, wenn sich beim bloßen Abstellen auf Besoldungs- und Vergütungsgruppen auch ohne konkrete Berechnung die Aussage treffen lässt, dass die frei gewordenen Mittel in jedem Fall ausreichend sein müssen zur Vergütung der Vertretungskraft. 2. Ein "Vertretungsgeflecht" mehrerer Vertretener durch mehrere Vertreter, das nicht mehr ist, als die Zuweisung zwei- oder dreifach gesplitteter freier Stellenkontingente auf dem Papier, stellt keinen Vertretungsfall dar, wie er vom BAG (BAG vom 20.01.2010 - 7 AZR 542/08) für den Fall bejaht wird, dass der befristet beschäftigte Mitarbeiter einen Aufgabenbereich wahrnimmt, den der vertretene Mitarbeiter zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen hat, der ihm indes bei seiner Rückkehr rechtlich und tatsächlich zugewiesen werden könnte.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 Sa 796/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-09

Aktenzeichen: 15 Sa 796/09

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0909.15SA796.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und Nr. 7 TzBfG

Leitsätze

  1. Die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (so z.B. BAG v. 22.04.2009 - 7 AZR 743/07) bei dem Sachgrund der Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehenen verfügbaren Haushaltsmittel müssen in der für die Vergütung einer Vertretungskraft benötigten Höhe konkret vorhanden sein. Eine abstrakte haushaltsrechtliche Vergleichbarkeit der jeweiligen Stellen reicht nur dann, wenn sich beim bloßen Abstellen auf Besoldungs- und Vergütungsgruppen auch ohne konkrete Berechnung die Aussage treffen lässt, dass die frei gewordenen Mittel in jedem Fall ausreichend sein müssen zur Vergütung der Vertretungskraft.

  2. Ein "Vertretungsgeflecht" mehrerer Vertretener durch mehrere Vertreter, das nicht mehr ist, als die Zuweisung zwei- oder dreifach gesplitteter freier Stellenkontingente auf dem Papier, stellt keinen Vertretungsfall dar, wie er vom BAG (BAG vom 20.01.2010 - 7 AZR 542/08) für den Fall bejaht wird, dass der befristet beschäftigte Mitarbeiter einen Aufgabenbereich wahrnimmt, den der vertretene Mitarbeiter zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen hat, der ihm indes bei seiner Rückkehr rechtlich und tatsächlich zugewiesen werden könnte.

Tenor

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.05.2009 - 7 Ca 415/09 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom 22.12.2008 mit Ablauf des 06.10.2009 sowie aufgrund der Befristung im Ergänzungsvertrag vom 22.12.2008 hinsichtlich einer weiteren halben Stelle mit Ablauf des 02.09.2009 sein Ende gefunden hat.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

  2. Die Revision wird zugelassen.

A.

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