9 TaBV 65/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-01-14, 9 TaBV 65/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-01-14, 9 TaBV 65/10
9 TaBV 65/10Labour CourtJan 14, 2011
Regest
1. Der Wahlvorstand hat gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 WO die Pflicht, eine eingereichte Vorschlagsliste unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Am letzten Tag der Einreichungsfrist ist regelmäßig eine kurzfristige Prüfung auf erkennbare Mängel angezeigt. 2. Die Kenntnis des Wahlvorstandsvorsitzenden ist dem Wahlvorstand als Gremium entsprechend § 26 Abs. 2 S. 2 BetrVG zuzurechnen.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 TaBV 65/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-01-14
Aktenzeichen: 9 TaBV 65/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0114.9TABV65.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: § 19 BetrVG, § 7 Abs. 2 S. 2 WO
Leitsätze
-
Der Wahlvorstand hat gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 WO die Pflicht, eine eingereichte Vorschlagsliste unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Am letzten Tag der Einreichungsfrist ist regelmäßig eine kurzfristige Prüfung auf erkennbare Mängel angezeigt.
-
Die Kenntnis des Wahlvorstandsvorsitzenden ist dem Wahlvorstand als Gremium entsprechend § 26 Abs. 2 S. 2 BetrVG zuzurechnen.
Tenor
1.Die Beschwerde der Beteiligen zu 4. und 5. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.07.2010, Az.: 4 BV 80/10, wird zurückgewiesen.
2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.