Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-02-25, 9 Sa 258/10

9 Sa 258/10Labour CourtFeb 25, 2011

Regest

1. Die Bewilligung und der Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente führt nicht ohne Weiteres zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses. 2. Ziel der Auslegung von Tarifnormen ist der erkennbare Wille der Tarifvertragsparteien. Der Meinungsstreit zwischen "objektiver" und "subjektiver" Methode hat aber nahezu keine praktischen Auswirkungen. 3. Urlaubsansprüche sind nicht gemäß Art. 9 IAO Nr. 132 auf 18 Monate begrenzt. 4. Urlaubs- und darauf beruhende Urlaubsabgeltungsansprüche verjähren 3 Jahre nach Ablauf des Urlaubsjahres. Eine Erkrankung stellt nicht ohne Weiteres höhere Gewalt i. S. d. § 206 BGB dar.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 258/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-02-25

Aktenzeichen: 9 Sa 258/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0225.9SA258.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: § 7 Abs. 4 BUrlG, § 24 MTV Einzelhandel NRW, Art. 9 IAO Nr. 132, §§ 199, 206 BGB

Leitsätze

  1. Die Bewilligung und der Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente führt nicht ohne Weiteres zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses.

  2. Ziel der Auslegung von Tarifnormen ist der erkennbare Wille der Tarifvertragsparteien. Der Meinungsstreit zwischen "objektiver" und "subjektiver" Methode hat aber nahezu keine praktischen Auswirkungen.

  3. Urlaubsansprüche sind nicht gemäß Art. 9 IAO Nr. 132 auf 18 Monate begrenzt.

  4. Urlaubs- und darauf beruhende Urlaubsabgeltungsansprüche verjähren 3 Jahre nach Ablauf des Urlaubsjahres. Eine Erkrankung stellt nicht ohne Weiteres höhere Gewalt i. S. d. § 206 BGB dar.

Tenor

B..Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des ArbG Düsseldorf vom 11.12.2009, Az.: 1 Ca 6424/09, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu tenoriert:

1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.402,03 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2009 zu zahlen.

2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 72,5 % und die Beklagte zu 27,5 %.

B.Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

D..Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

D.Die Revision wird zugelassen.

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