8 TaBV 90/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-04-12, 8 TaBV 90/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-04-12, 8 TaBV 90/10
8 TaBV 90/10Labour CourtApr 12, 2011
Regest
1. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 99 Abs. 1 BetrVG im Zusammenhang mit der Eingruppierung betriebsangehöriger Mitarbeiter setzen das Vorhandensein einer das jeweilige Arbeitsverhältnis erfassenden Vergütungsordnung voraus. Ob diese Vergütungsordnung aufgrund von Tarifbindung, einer Betriebsvereinbarung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, allgemein eingegangener einzelvertraglicher Verpflichtungen oder einseitiger Praxis des Arbeitgebers Anwendung findet, ist nicht maßgeblich. 2. Wird ein Betrieb oder Betriebsteil, in dem eine Vergütungsordnung im obigen Sinne existiert, gemäß § 613 a BGB übernommen, ist der Erwerber an die Vergütungsordnung dergestalt kollektivrechtlich gebunden, dass sie ohne eine "bestätigende Fortgeltungsentscheidung" bei Eingruppierungsverfahren übernommener Mitarbeiter nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beachten ist.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 TaBV 90/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-12
Aktenzeichen: 8 TaBV 90/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0412.8TABV90.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: §§ 99 Abs. 1 BetrVG, 613 a BGB
Leitsätze
- Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 99 Abs. 1 BetrVG im Zusammenhang mit der Eingruppierung betriebsangehöriger Mitarbeiter setzen das Vorhandensein einer das jeweilige Arbeitsverhältnis erfassenden Vergütungsordnung voraus. Ob diese Vergütungsordnung aufgrund von Tarifbindung, einer Betriebsvereinbarung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, allgemein eingegangener einzelvertraglicher Verpflichtungen oder einseitiger Praxis des Arbeitgebers Anwendung findet, ist nicht maßgeblich.
- Wird ein Betrieb oder Betriebsteil, in dem eine Vergütungsordnung im obigen Sinne existiert, gemäß § 613 a BGB übernommen, ist der Erwerber an die Vergütungsordnung dergestalt kollektivrechtlich gebunden, dass sie ohne eine "bestätigende Fortgeltungsentscheidung" bei Eingruppierungsverfahren übernommener Mitarbeiter nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beachten ist.
Tenor
- Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.10.2010 - Az. 10 BV 131/10 -
wird zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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