5 Sa 672/11•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-09-08, 5 Sa 672/11
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-09-08, 5 Sa 672/11
5 Sa 672/11Labour CourtSep 8, 2011
Regest
1) Der Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX besteht auch dann noch, wenn der schwerbehinderte Mensch dem Arbeitgeber innerhalb einer Regelfrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung das Vorliegen der Schwerbehinderung mitteilt. Eine nur kurze Überschreitung der 3-Wochen-Frist ist unschädlich. 2) Aus der Mitteilung muss der Arbeitgeber erkennen können, dass sich der schwerbehinderte Arbeitnehmer auf den Sonderkündigungsschutz des § 85 SGB IX beruft.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 672/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-09-08
Aktenzeichen: 5 Sa 672/11
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0908.5SA672.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: §§ 69, 85, 90 Abs. 2 a SGB IX
Leitsätze
-
Der Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX besteht auch dann noch, wenn der schwerbehinderte Mensch dem Arbeitgeber innerhalb einer Regelfrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung das Vorliegen der Schwerbehinderung mitteilt. Eine nur kurze Überschreitung der 3-Wochen-Frist ist unschädlich.
-
Aus der Mitteilung muss der Arbeitgeber erkennen können, dass sich der schwerbehinderte Arbeitnehmer auf den Sonderkündigungsschutz des § 85 SGB IX beruft.
Tenor
1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeits-
gerichts Düsseldorf vom 19.04.2011 - 7 Ca 762/11- wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.